12  Ges.,  betr.  Anderung

Art.  3.  Die  Noten  der  Reichsbank  sind  gesetzliches  Zahlungsmittel.
  Im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des  8  2  des  Bankgesetzes
unberührt.

Art.  4.  I.  Im  §  18  des  Bankzgesetzes  werden  die  Worte  „kursfähiges
  deutsches  Geld“  ersetzt  durch  die  Worte:

„deutsche  Goldmünzen“.

II.  §  19  Abs.  1  des  Bankgesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der  vom  Reichskanzler
  nach  der  Bestimmung  im  §  45  dieses  Gesetzes  bekannt
gemachten  Banken  sowohl  in  Berlin,  als  auch  bei  ihren  Zweiganstalten
  in  Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohnern  oder
am  Sitze  der  Bank,  welche  die  Noten  ausgegeben  hat,  zum  vollen
Nennwert  in  Zahlung  zu  nehmen,  solange  die  ausgebende  Bank
ihrer  Noteneinlösungspflicht  pünktlich  nachkommt.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist  die  Reichsbank  verpflichtet,
  die  Noten  jeder  der  vorbezeichneten  Banken  innerhalb
des  Staates,  der  ihnen  die  Befugnis  zur  Notenausgabe  erteilt
hat,  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit  es  deren  Notenbestände  und
Zahlungsbedürfnisse  gestatten,  dem  Inhaber  gegen  Reichsbanknoten
  umzutauschen.

Die  nach  Abs.  1  und  2  angenommenen  oder  eingetauschten
Noten  dürfen  von  der  Reichsbank  nur  entweder  zur  Einlösung
präsentiert  oder  zu  Zahlungen  an  diejenige  Bank,  welche  sie
ausgegeben  hat,  oder  zu  Zahlungen  an  dem  Orte,  wo  die  Bank
ihren  Hauptsitz  hat,  verwendet  werden.

Art.  5.  I.  Im  8  8  Abs.  2  des  Bankgesetzes  werden  in  der  Nr.  2
nach  den  Worten  „an  Wechseln“  eingefügt  die  Worte:

„und  Schecks“.

II.  Im  8  13  des  Bankgesetzes  werden  in  der  Nr.  2  nach  dem
Worte  „haften“,  eingeschaltet  die  Worte:

„ebenso  Schecks,  aus  welchen  mindestens  zwei  als  zahlungsfähig

  bekannte  Verpflichtete  haften,.

III.  Im  §  17  des  Bankgesetzes  werden  hinter  dem  Worte
„haften,“  eingeschaltet  die  Worte:

„oder  Schecks,  aus  welchen  mindestens  zwei  als  zahlungsfähig

bekannte  Verpflichtete  haften,“.

IV.  Im  8  32  Abs.  1  des  Bankgesetzes  wird  nach  den  Worten
„über  den  An-  und  Verkauf  von  Gold,  Wechseln“  eingefügt:

„  ,  Schecks“.

V.  Hinter  §  47  des  Bankgesetzes  wird  als  8  47a  folgende  Vorschrift
  eingestellt: