des  Bankgesetzes.  13

§  47a.  Für  Privatnotenbanken,  auf  welche  die  beschränkenden
  Bestimmungen  des  §  43  keine  Anwendung  finden,  gelten
hinsichtlich  der  Deckung  ihrer  im  Umlaufe  befindlichen  Noten
die  Vorschriften  des  §  17.

Art.  6.  I.  Artikel  6  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  311)  erhält  nachstehende  Fassung:
Dem  8  13  des  Bankgesetzes  Nr.  3  wird  unter  b  nach  den
Worten  „des  Kurswertes;“  folgender  Satz  beigefügt:
„diesen  Pfandbriefen  stehen  gleich  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen  öffentlichrechtlicher  Bodenkreditinstitute
  des  Inlandes  sowie  diejenigen  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibungen  der  übrigen  vorbezeichneten
  Institute  und  Banken,  welche  auf  Grund  von
Darlehnen  ausgestellt  werden,  die  an  inländische  kommunale
Korporationen  oder  gegen  Übernahme  der  Garantie  durch
eine  solche  Korporation  gewährt  sind,“.
II.  Im  §  13  des  Bankgesetzes  wird  als  Nr.  9  folgende  Vorschrift
  eingestellt:  ·

9.  zinsbare  Darlehne  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  im
Lombardverkehr  auch  gegen  Verpfändung  von  Forderungen,
die  in  dem  Reichsschuldbuch  oder  in  dem  Staatsschuldbuch
eines  deutschen  Staates  eingetragen  sind,  zu  höchstens  drei
Viertel  des  Kurswerts  der  umgewandelten  Schuldverschreibungen
  zu  erteilen.

III.  Hinter  8  20  des  Bankgesetzes  werden  als  88  20  a  und  20b
folgende  Vorschriften  eingestellt:

8  20  a.  Soll  zugunsten  der  Reichsbank  ein  Pfandrecht  an
einer  Forderung,  die  im  Reichsschuldbuch  oder  im  Staatsschuldbuch
  eines  deutschen  Staates  eingetragen  ist  (§  13  Nr.  9),  in
das  Schuldbuch  eingetragen  werden,  so  genügt  für  den  Antrag!

1  Reichsschuldbuchgesetz  i.  d.  Fassung  vom  31./5.  1910  (Rl.  840)
§  15.  Zum  Antrag  auf  Eintragung  einer  Forderung  sowie  zur  gleichzeitigen
Erteilung  einer  Vollmacht,  ferner  zum  Antrag  auf  gleichzeitige  Eintragung
einer  zweiten  Person  gemäß  §  7  Abs.  1  oder  einer  Beschränkung  des  Gläubigers
  in  bezug  auf  Kapital  oder  Zinsen  genügt  schriftliche  Form.  Dasselbe
gilt  für  Anträge  auf  Löschung  der  im  §  7  Abs.  1  und  im  §  18  Abs.  2,  3
erwähnten  Vermerke.

In  allen  anderen  Fällen  soll  der  Antrag  im  Geltungsgebiete  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  gemäß  8  129  daselbst  öffentlich  beglaubigt  sein.  Der
öffentlichen  Beglaubigung  steht  gleich  die  Aufnahme  des  Antrags  durch  das
Reichsschuldbuchbureau  oder  durch  eine  vom  Reichskanzler  bezeichnete  Kasse.
Außerhalb  des  Geltungsgebiets  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  soll  der  Antrag

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