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14  Ges.,  betr.  Anderung

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die  Beglaubigung  durch  die  Personen,  durch  welche  gemäß
838  die  Reichsbank  verpflichtet  wird.  Soweit  diese  Vorschrift
die  Unterschriften  von  zwei  Mitgliedern  des  Reichsbank-Direktoriums
  erfordert,  sind  an  Stelle  der  letzteren  auch  andere  von
dem  Reichsbank-Direktorium  der  Schuldbuchverwaltung  bezeichnete
  Beamte  der  Reichsbank  zur  Vornahme  der  Beglaubigung
befugt.

Auf  die  Beglaubigung  finden  die  Vorschriften  des  §  1831
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  entsprechende  Anwendung.

8  20b.  Ist  zugunsten  der  Reichsbank  ein  Pfandrecht  in
das  Schuldbuch  eingetragen  (8  13  Nr.  9),  so  erwirbt  die  Reichsbank
  das  Pfandrecht  auch  dann,  wenn  die  Forderung  einem
Dritten  zusteht,  und  geht  das  Pfandrecht  dem  vor  der  Verpfändung
  begründeten  Rechte  eines  Dritten  an  der  Forderung
vor,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  des  Dritten  zu  der  Zeit  der
Eintragung  des  Pfandrechts  im  Schuldbuch  eingetragen  oder  in
diesem  Zeitpunkte  der  Reichsbank  bekannt  oder  infolge  grober
Fahrlässigkeit  unbekannt  war?.

gerichtlich  oder  notariell  oder  von  einem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  aufgenommen
  oder  beglaubigt  sein.  Die  Reichsschuldenverwaltung  kann  in  besonderen
  Fällen  von  der  Beobachtung  dieser  Formvorschriften  absehen.  Bei
der  Beglaubigung  bedarf  es  weder  der  Zuziehung  von  Zeugen  noch  der  Aufnahme
  eines  Protokolls.

Vgl.  auch  Pr.  Staatsschuldbuchges.  v.  27./5.  1910  GS.  55)  8  15.

1  G.  über  die  Angelegenh.  der  freiwill.  Gerichtsbarkeit  17./5.  98.

183.  Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  einer  Unterschrift
darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart  des  Richters  oder  des
Notars  vollzogen  oder  anerkannt  wird.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift  zu  setzenden
Vermerk.  Der  Vermerk  muß  die  Bezeichnung  desjenigen,  welcher  die  Unterschrift
  vollzogen  oder  anerkannt  hat,  enthalten  und  den  Ort  und  den  Tag
der  Ausstellung  angeben  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  versehen
  sein.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung
eines  Handzeichens  entsprechende  Anwendung.

2  Reichsschuldbuchgesetz  8  11.

Verfügungen  über  eingetragene  Forderungen,  wie  Abtretungen,  Verpfändungen,
  erlangen  dem  Reiche  gegenüber  nur  durch  die  Eintragung  Wirksamkeit.


Eine  Pfändung  oder  vorläufige  Beschlagnahme  der  eingetragenen  Forderung
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Arrestes  sowie  eine  durch
eine  einstweilige  gerichtliche  Verfügung  angeordnete  Beschränkung  des  ein-