des  Bankgesetzes.  15

Ist  der  Schuldner  mit  der  Erfüllung  der  durch  das  Pfandrecht
  gesicherten  Forderung  im  Verzuge,  so  ist  die  Schuldbuchverwaltung
  auf  schriftliches  Verlangen  der  Reichsbank  berechtigt
und  verpflichtet,  der  Reichsbank  auch  ohne  Nachweis  des  Verzugs
  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  oder  eines
entsprechenden  Teiles  dieser  Forderung  auf  den  Inhaber  lautende
Schuldverschreibungen  auszureichen,  es  sei  denn,  daß  eine  gerichtliche
  Anordnung  vorliegt,  welche  die  Ausreichung  an  die
Reichsbank  untersagt,  oder  in  dem  Schuldbuche  solche  Rechte
Dritter  oder  Verfügungsbeschränkungen  zugunsten  Dritter  vermerkt
  sind,  welche  früher  als  das  Pfandrecht  der  Reichsbank
eingetragen  worden  waren.  Das  Pfand  haftet  auch  für  die
durch  die  Ausreichung  entstehenden  Kosten.

Die  Schuldbuchverwaltung  hat  spätere  Eintragungen  bei
der  Ausreichung  der  Schuldverschreibungen  der  Reichsbank  mitzuteilen.
  #  E

Auf  die  Befriedigung  der  Reichsbank  aus  den  von  der
Schuldbuchverwaltung  ausgereichten  Schuldverschreibungen  fin—
den  die  Vorschriften  des  §  20  entsprechende  Anwendung.

Art.  7.  822  des  Bankgesetzes  wird  durch  folgende  Vorschrift
ersetzt:

Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Geschäfte  der  Reichs—
hauptkasse  unentgeltlich  zu  besorgen.

Sie  ist  berechtigt,  entsprechende  Kassengeschäfte  für  die
Bundesstaaten  zu  übernehmen.
Art.  8.  Die  Artikel  3,  4,  5  und  6  dieses  Gesetzes  treten  am

1.  Januar  1910  in  Kraft.  Im  übrigen  tritt  dieses  Gesetz  am
1.  Jannar  1911  in  Kraft.

Zu  S.  402.
Zu  Anm.  1  ist  hinzuzufügen:
V.  18./12.  1909  betr.  Anderung  des  Statuts  der  Reichsbank  (RGBl.  980).

Zu  S.  414.

Hinter  dem  Ges.  betr.  die  Abänderung  des  Bankgesetzes,  vom
7./6.  99  ist  einzuschieben:
getragenen  Gläubigers  ist  von  Amts  wegen  auf  dem  Konto  zu  vermerken
und  nach  erfolgter  Beseitigung  dieser  Anordnungen  zu  löschen.

Vgl.  im  übrigen  BGB  88  1274  Abs.  1,  1280,  398.

Vgl.  auch  Pr.  Staatsschudbuchges.  v.  27./5.  1910  8  11.

—  —