16  Munzgesetz.

Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von
Reichsbanknoten  verwendeten  Papiers  gegen  unbe—
fugte  Nachahmung.  Vom  2.  Januar  1911.  (RGl.  25.)

§  1.  Papier,  welches  dem  zur  Herstellung  von  Reichsbanknoten
  verwendeten,  durch  äußere  Merkmale  erkennbar  gemachten
Papiere  hinsichtlich  dieser  Merkmale  gleicht  oder  so  ähnlich  ist,  daß
die  Verschiedenheit  nur  durch  Anwendung  besonderer  Aufmerksamkeit
  wahrgenommen  werden  kann,  darf,  nachdem  die  Merkmale  öffentlich
  bekannt  gemacht  worden  sind,  ohne  Erlaubnis  des  Reichskanzlers
oder  einer  von  ihm  zur  Erteilung  der  Erlaubnis  ermächtigten  Behörde
  weder  angefertigt  oder  aus  dem  Ausland  eingeführt  noch
verkauft,  feilgehalten  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht  werden.

§  2.  Wer  den  Bestimmungen  im  §  1  vorsätzlich  zuwiderhandelt,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  die  Handlung
zum  Zwecke  eines  Münzverbrechens:  begangen  worden  ist,  mit  Gefängnis
  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  Ist  die
Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  ist  auf  Geldstrafe
  bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
zu  erkennen.

§  3.  Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  des  Papiers  zu  erkennen,
  ohne  Unterschied,  ob  es  dem  Verurteilten  gehört  oder  nicht.
Auf  die  Einziehung  des  Papiers  ist  auch  dann  zu  erkennen,  wenn
die  Verfolgung  oder  die  Verurteilung  einer  bestimmten  Person  nicht
stattfindet.

Zu  S.  432—444.

An  Stelle  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  ist  zu
setzen:

III  1
Münzgesetz  vom  1./6.  09.  (RGBl.  507.)

8  1.  Im  Deutschen  Reiche  gilt  die  Goldwährung.  Ihre  Rechnungseinheit
  bildet  die  Mark,  welche  in  hundert  Pfennige  einge—
teilt  wird.

8  2.  Als  Reichsmünzen?  sollen  ausgeprägt  werden,  und  zwar

1.  als  Goldmünzen:
Zwanzigmarkstücke  und
Zehnmarkstücke;

1  St  G.  146;  siehe  S.  433.
2  StGB.  146—152.  Siehe  S.  433  Anm.  2.

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