—s---Münzgesetz.

  17

2.  als  Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Dreimarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke  und
Fünfzigpfennigstücke;
3.  als  Nickelmünzen:
Fünfundzwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke  und
Fünfpfennigstücke;
4.  als  Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke  und
Einpfennigstücke.
8  3.  Bei  Ausprägung  der  Goldmünzen  werden  aus  einem
Kilogramm  feinen  Goldes
139½  Zwanzigmarkstücke  und
279  Zehnmarkstücke,
bei  Ausprägung  der  Silbermünzen  aus  einem  Kilogramm  feinen
Silbers
40  Fünfmarkstücke,
662/  Dreimarkstücke,
100  Zweimarkstücke,
200  Einmarkstücke,
400  Fünfzigpfennigstücke
ausgebracht.
Das  Mischungsverhältnis  beträgt  bei  den  Goldmünzen  900  Teile

Gold  und  100  Teile  Kupfer,  bei  den  Silbermünzen  900  Teile
Silber  und  100  Teile  Kupfer.

§  4.  Das  Verfahren  bei  den  Ausprägungen  wird  vom  Bundesraten
  geregelt.  Es  soll  die  vollständige  Genauigkeit  der  Münzen
nach  Gehalt  und  Gewicht  sicherstellen.  Soweit  diese  Genauigkeit

1  Bek.,  betr.  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  bisherigen
  Münzgesetzen.  Vom  9.  Juni  1909  (RGl.  512).
Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  daß  die  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die
Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,  vom  4.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  404),  zu  dem  Münzgesetze  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),
zu  dem  Gesetze,  betreffend  Anderungen  im  Münzwesen,  vom  1.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  250)  und  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Anderungen  im
Münzwesen,  vom  19.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  212)  erlassenen,  zur
Zeit  noch  geltenden  Ausführungsbestimmungen  auch  nach  dem  Inkrafttreten
des  Münzgesetzes  vom  1.  Juni  1909  in  Geltung  bleiben  sollen.
Friedberg,  Handelsgesabg.  Nachtrag.  2