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18  Münzgesetz.

bei  dem  einzelnen  Stücke  nicht  innegehalten  werden  kann,  soll  die
Abweichung  in  Mehr  oder  Weniger  bei  den  Goldmünzen  im  Gewichte
  nicht  mehr  als  zweiundeinhalb  Tausendteile,  im  Feingehalte
nicht  mehr  als  zwei  Tausendteile,  bei  den  Silbermünzen  im  Gewichte
  nicht  mehr  als  zehn  Tausendteile,  im  Feingehalte  nicht  mehr
als  drei  Tausendteile  betragen.  In  der  Masse  aber  müssen  Gewicht
und  Gehalt  der  Gold=  und  Silbermünzen  den  Vorschriften  des  §  3
entsprechen.

§  5.  Die  Goldmünzen  und  die  Silbermünzen  zu  mehr  als
einer  Mark  tragen  auf  der  einen  Seite  den  Reichsadler  mit  der
Inschrift  „Deutsches  Reich"  und  mit  der  Angabe  des  Wertes  in
Mark  sowie  mit  der  Jahreszahl  der  Ausprägung,  auf  der  anderen
Seite  das  Bildnis  des  Landesherrn  beziehungsweise  das  Hoheitszeichen
  der  freien  Städte  mit  einer  entsprechenden  Umschrift  und
dem  Münzzeichen.  Die  sonstige  Verzierung  und  der  Durchmesser
der  Münzen  sowie  die  Beschaffenheit  der  Ränder  werden  vom  Bundesrate
  festgestellt.

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  Fünf-,  Drei=  und  Zweimarkstücke
  als  Denkmünzen  in  anderer  Prägung  herstellen  zu  lassen.

8§  6.  Die  übrigen  Silbermünzen,  die  Nickel=  und  Kupfermünzen
tragen  die  Wertangabe,  die  Inschrift  „Deutsches  Reich“,  die  Jahreszahl,
  den  Reichsadler  und  das  Münzzeichen.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  die  Verteilung  dieser  Geprägemerkmale  auf  die
beiden  Münzseiten,  über  deren  Verzierung  und  die  Beschaffenheit
der  Ränder  sowie  über  Zusammensetzung,  Gewicht  und  Durchmesser
dieser  Münzen  werden  vom  Bundesrate  festgestellt.

8§  7.  Die  Münzen  werden  für  Rechnung  des  Reichs  auf  den
Münzstätten  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  sich  dazu  bereit  erklären,
  ausgeprägt.  Das  Verfahren  bei  der  Ausprägung  und  die
Ausgabe  der  Münzen  unterliegen  der  Aufsicht  des  Reichs.

Privatpersonen  haben  das  Recht,  auf  diesen  Münzstätten
Zwanzigmarkstücke  für  ihre  Rechnung  ausprägen  zu  lassen,  soweit
die  Münzstätten  nicht  für  das  Reich  beschäftigt  sind.  Die  für  solche
Ausprägungen  zu  erhebende  Gebühr  wird  vom  Reichskanzler  mit
Zustimmung  des  Bundesrats  festgestellt,  darf  aber  den  Betrag  von
14  Mark  auf  das  Kilogramm  feinen  Goldes  nicht  übersteigen.  Der
Unterschied  zwischen  dieser  Gebühr  und  der  Vergütung,  welche  die
Münzstätte  für  die  Ausprägung  in  Anspruch  nimmt,  fließt  in  die
Reichskasse;  er  muß  für  alle  deutschen  Münzstätten  derselbe  sein.  Die
Münzstätten  dürfen  für  die  Ausprägung  keine  höhere  Vergütung

1  Bek.  8./6.  75  (CBl.  348).