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Münzgesetz.  19

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in  Anspruch  nehmen,  als  die  Reichskasse  für  die  Ausprägung  von
Zwanzigmarkstücken  gewährt.

Im  übrigen  bestimmt  der  Reichskanzler  unter  Zustimmung  des
Bundesrats  die  auszuprägenden  Beträge,  die  Verteilung  dieser  Be—
träge  auf  die  einzelnen  Münzstätten  und  die  den  letzteren  für  die
Prägung  jeder  einzelnen  Münzgattung  gleichmäßig  zu  gewährende
Vergütung.  Die  Beschaffung  der  Münzmetalle  für  die  Münzstätten
erfolgt  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers.

§  8.  Der  Gesamtbetrag  der  Silbermünzen  soll  bis  auf  weiteres
zwanzig  Mark,  derjenige  der  Nickel-  und  Kupfermünzen  zwei  und
eine  halbe  Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs  nicht
übersteigen.  1

8  9.  Niemand  ist  verpflichtet,  Silbermünzen  im  Betrage  von.
mehr  als  zwanzig  Mark,  Nickel=  und  Kupfermünzen  im  Betrage
von  mehr  als  einer  Mark  in  Zahlung  zu  nehmen.

Von  den  Reichs=  und  Landeskassen  werden  Silbermünzen  in
jedem  Betrag  in  Zahlung  genommen.  Der  Bundesrat  bezeichnet
diejenigen  Kassen,  welche  Goldmünzen  gegen  Einzahlung  von  Silbermünzen
  in  Beträgen  von  mindestens  200  Mark  oder  von  Nickelund
  Kupfermünzen  in  Beträgen  von  mindestens  50  Mark  auf  Verlangen
  verabfolgen.  Er  setzt  zugleich  die  näheren  Bedingungen  des
Umtausches  fest.1

8  10.  Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche
(§  9)  findet  auf  durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen
  Umlauf  im  Gewichte  verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke
  keine  Anwendung.

8  11.  Goldmünzen,  deren  Gewicht  um  nicht  mehr  als  fünf
Tausendteile  hinter  dem  Sollgewichte  (8  3)  zurückbleibt  (Passiergewicht)
  und  die  nicht  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung
  im  Gewichte  verringert  sind,  sollen  bei  allen  Zahlungen  als
vollwichtig  gelten.

Goldmünzen,  die  das  Passiergewicht  nicht  erreichen  und  an
Zahlungs  Statt  von  den  Reichs-,  Staats-,  Provinzial=  oder  Kommunalkassen
  sowie  von  Geld=  und  Kreditanstalten  und  Banken  angenommen
  worden  sind,  dürfen  von  diesen  Kassen  und  Anstalten
nicht  wieder  ausgegeben  werden.

Die  Goldmünzen  werden,  wenn  sie  infolge  längeren  Umlaufs
und  Abnutzung  am  Gewichte  so  viel  eingebüßt  haben,  daß  sie  das
Passiergewicht  nicht  mehr  erreichen,  für  Rechnung  des  Reichs  eingezogen.
  Auch  werden  dergleichen  abgenutzte  Goldmünzen  bei  allen

1  Bek.  19./12.  75  (CBl.  802).

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