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20  Münzgesetz.

Kassen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  stets  voll  zu  demjenigen
Werte,  zu  welchem  sie  ausgegeben  sind,  angenommen.

§  12.  Silber-,  Nickel=  und  Kupfermünzen,  die  infolge  längeren
Umlaufs  und  Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit  erheblich
eingebüßt  haben,  werden  zwar  noch  von  allen  Reichs=  und  Landeskassen
  angenommen,  sind  aber  auf  Rechnung  des  Reichs  einzuziehen.

8§  13.  Zur  Eichung  und  Stempelung  sollen  Gewichtsstücke  zugelassen
  werden,  die  das  Sollgewicht  und  das  Passiergewicht  der  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  auszuprägenden  Goldmünzen  sowie  ein
Vielfaches  dieser  Gewichte  angeben.  Auf  die  Eichung  und  Stempelung
  dieser  Gewichtsstücke  finden  die  Vorschriften  der  Maß=  und
Gewichtsordnung  entsprechende  Anwendung.

1  Maß=  und  Gewichtsordnung,  v.  30./5.  1908.

8  10.  Die  Eichung  besteht  in  der  vorschriftsmäßigen  Prüfung  und
Stempelung  der  Meßgeräte  durch  die  zuständige  Behörde;  sie  ist  entweder
Neueichung  oder  Nacheichung.

8  11.  Die  dem  eichpflichtigen  Verkehre  dienenden  Meßgeräte  sind  innerhalb
  bestimmter  Fristen  zur  Nacheichung  zu  bringen.  Die  Fristen,  innerhalb
deren  die  Nacheichung  vorzunehmen  und  zu  wiederholen  ist,  betragen  bei
a)  —  —  den  Gewichten,  —  —  zwei  Jahre,  b)  —  —

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Kalenderjahrs,  in
welchem  die  letzte  Eichung  vorgenommen  worden  ist.  —  —.

8  12.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  —  —  einzelne  Arten  von  Gegenständen,
  die  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  eichpflichtig  sind,  von  der
Verpflichtung  zur  Neueichung  oder  Nacheichung  auszunehmen.  Er  ist  ermächtigt,
  die  Vorschriften  über  die  Fristen  für  die  Nacheichung  in  Ansehung  einzelner
Arten  von  Gegenständen  abzuändern  und  zu  ergänzen.

Die  auf  Grund  des  Abs.  1  erlassenen  Vorschriften  sind  dem  Reichstage,
  wenn  er  versammelt  ist,  sofort,  sonst  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  die
Genehmigung  versagt.

8  13.  Im  eichpflichtigen  Verkehr  ist  die  Anwendung  und  Bereithaltung
von  unrichtigen  —  —  Gewichten  —  —  untersagt.  —  —

Als  unrichtig  gelten  diejenigen  Meßgeräte,  welche  über  die  vom  Bundesrate
  festgesetzten  Grenzen  (Verkehrsfehlergrenzen)  hinaus  von  der  Richtigkeit
abweichen.

§  15.  Die  Eichung  wird  durch  Eichämter  ausgcübt.  Sie  werden  hierzu
mit  den  erforderlichen  Eichnormalen,  Apparaten  und  Stempeln  ausgerüstet.
Die  Eichämter  können  auf  besondere  Zweige  des  Eichwesens  beschränkt  werden.

§  20.  Sämtliche  Eichbehörden  haben  sich  bei  der  Eichung  der  vom
Bundesrate  festzusetzenden  Stempel=  und  Jahreszeichen  zu  bedienen.

Bei  der  Nacheichung  ist  das  Jahreszeichen  allein  anzuwenden,  soweit
nicht  von  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission  für  einzelne  Arten