Münzgesetz.  21

8  14.  Der  Bundesrat  ist  befugt:
1.  einzuziehende  Münzen  außer  Kurs  zu  setzen,!
2.  die  zur  Aufrechterhaltung  eines  geregelten  Geldumlaufs  er—
forderlichen  polizeilichen  Vorschriften  zu  erlassen,
von  Gegenständen  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden  oder  der
gänzliche  Fortfall  der  Stempelung  zugelassen  wird.

8  21.  Meßgeräte,  die  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechend  ge—
eicht  sind,  dürfen  im  ganzen  Reichsgebiet  angewendet  werden.

§  22.  Wer  in  Ausübung  eines  Gewerbes  den  Vorschriften  der  §§  6  bis
9,  11,  13  dieses  Gesetzes,  den  auf  Grund  des  §  12  dieses  Gesetzes  erlassenen
Anordnungen  des  Bundesrats  oder  den  sonstigen  Vorschriften  der  Maß=  und
Gewichtspolizei  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Der  Ausübung  eines  Gewerbes  im  Sinne  dieser
Vorschrift  steht  der  Geschäftsbetrieb  von  Vereinen  auch  insoweit  gleich,  als  er
sich  auf  die  Mitglieder  beschränkt.

Neben  der  Strafe  ist  auf  die  Unbrauchbarmachung  oder  die  Einziehung
der  vorschriftswidrigen  Meßgeräte  zu  erkennen,  auch  kann  deren  Vernichtung
ausgesprochen  werden.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Geräte  dem  Verurteilten
  gehören  oder  nicht.  Ist  die  Verfolgung  oder  die  Verurteilung  einer
bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die  Unbrauchbarmachung  oder
die  Einziehung  und  auf  die  Vernichtung  selbständig  erkannt  werden.

1  Wegen  der  Landesmünzen  siehe  S.  437  Anm.  1.  Wegen  der
Reichsmünzen  vgl.:  Reichsgoldmünzen  zu  5  Mark  Bek.  13./6.  1900
(RGBl.  253);  Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber  Bek.  31./10.  1901  (Rl.
486);  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  Bek.  16./10.  1902  (RGBl.  267);  Fünfzigpfennigstücke
  älterer  Geprägeformen  Bek.  27./6.  1908  (RGBl.  464).

2  Bek.,  betr.  den  Erlaß  münzpolizeilicher  Vorschriften.
Vom  23.  Juni  1910  (RGl.  909).

§  1.  Medaillen  und  Marken  (Reklame-,  Rabatt-,  Spiel-,  Speise=  und
sonstige  Wertmarken)  dürfen  nicht  das  Bildnis  des  Kaisers  oder  eines  Bundesfürsten
  in  der  auf  den  Reichsmünzen  befindlichen  Gestaltung  tragen  oder  mit
einer  auf  dem  Rande  befindlichen  Schrift  versehen  sein.  Auch  dürfen  sie  nicht
die  Bezeichnung  einer  im  Deutschen  Reiche  geltenden  Münzgattung  oder  die
Angabe  eines  Geldwerts  enthalten.

Von  dem  Verbot  im  Abs.  1  Satz.  1  ist  das  auf  Denkmünzen  etwa  in
abweichender  Gestaltung  angebrachte  Bildnis  des  Kaisers  oder  eines  Bundesfürsten
  ausgenommen.

Unter  das  Verbot  der  Randschrift  (Abs.  1  Satz  1)  fällt  nicht  die  Anbringung
  eines  Stempelzeichens,  des  Namens,  der  Firma  des  Herstellers  oder
bei  Preismedaillen  die  Anbringung  des  Namens  des  Preisträgers.

§  2.  Marken  (8  1)  dürfen  nicht  mit  einem  Durchmesser  von  mehr  als
20  bis  einschließlich  22  Millimeter  hergestellt  werden.  Dies  gilt  auch  für
Medaillen  aus  unedlem  Metalle,  die  zu  geringen  Preisen  für  den  Massenabsatz
angefertigt  werden.