22  Münzgesetz.

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3.  den  Wert  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  fremde  Gold—
und  Silbermünzen  nicht  in  Zahlung  angeboten  und  gegeben
werden  dürfen,  sowie  den  Umlauf  fremder  Münzen  gänzlich  zu
untersagen,!

4.  zu  bestimmen,  ob  ausländische  Münzen  von  Reichs-  oder
Landeskassen  zu  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Kurse
im  inländischen  Verkehr  in  Zahlung  genommen  werden  dürfen,
in  solchem  Falle  auch  den  Kurs  festzusetzen.

Bei  der  Anordnung  der  Außerkurssetzung  (Nr.  1)  erläßt  der
Bundesrat  die  für  sie  erforderlichen  Vorschriften;  die  Einlösungs—
frist  muß  zwei  Jahre  betragen.  Die  Bekanntmachung  über  die
Außerkurssetzung  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  sowie  durch  die  zu
den  amtlichen  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden
dienenden  Tageszeitungen  zu  veröffentlichen.

Gewohnheitsmäßige  oder  gewerbsmäßige  Zuwiderhandlungen
gegen  die  vom  Bundesrat  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  unter
Nr.  2  und  3  getroffenen  Anordnungen  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

8.  15.  1.  Alle  Zahlungen,  die  vor  Eintritt  der  Reichswährung?
in  Münzen  einer  inländischen  Währung  oder  in  landesgesetzlich  den

93.  Medaillen  und  Marken  von  ovaler  oder  von  drei=  bis  achteckiger
Form  werden  von  der  Vorschrift  im  §  2  nicht  berührt.  Diese  Medaillen  und
Marken,  sowie  die  Medaillen  und  Marken  mit  einem  Durchmesser  von  wenigstens
  41  Millimeter  sind  von  dem  Verbot  im  §  1  Satz  1  ausgenommen.

8  4.  Die  in  den  88  1  und  2  enthaltenen  Beschränkungen  finden  keine
Anwendung  auf  solche  Medaillen  und  Marken,  die  für  das  Ausland  hergestellt
  und  unmittelbar  ausgeführt  werden.

§  5.  Es  ist  verboten,  Münzen,  die  auf  Grund  der  Reichsmünzgesetze
vom  Bundesrat  außer  Kurs  gesetzt  sind,  nachzumachen  und  solche  nachgemachten
  Münzen  in  den  Verkehr  zu  bringen  oder  sonst  zu  vertreiben,  sofern
  diese  nicht  vermittels  einer  festen  metallischen  Verbindung  Bestandteile
anderer  Gegenstände  bilden.

§  6.  Wer  gewohnheits=  oder  gewerbsmäßig  obigen  Vorschriften  zuwider
Medaillen  oder  Marken  herstellt,  feilhält,  verkauft  oder  zu  geschäftlichen
Zwecken  in  Gebrauch  hält,  oder  dem  Verbote  des  §  5  zuwider  Nachmachungen
von  solchen  Münzen,  die  auf  Grund  der  Reichsmünzgesetze  vom  Bundesrat
außer  Kurs  gesetzt  sind,  in  den  Verkehr  bringt  oder  sonst  vertreibt,  wird,
sofern  nicht  nach  anderen  Bestimmungen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  6  Wochen  bestraft.

§  7.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1912  in
Kraft.

1  Siehe  S.  439  Anm.  4.

2  V.  22./9.  75  (RGBl.  303).