Münzgesetz.  23

inländischen  Münzen  gleichgestellten  ausländischen  Münzen  zu  leisten
waren,  sind  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  89  in  Reichsmünzen
zu  leisten.

2.  Die  Umrechnung  solcher  Goldmünzen,  für  welche  ein  bestimmtes
  Verhältnis  zu  Silbermünzen  gesetzlich  nicht  feststeht,  erfolgt
nach  Maßgabe  des  Verhältnisses  des  gesetzlichen  Feingehalts  derjenigen
  Münzen,  auf  welche  die  Zahlungsverpflichtung  lautet,  zu
dem  gesetzlichen  Feingehalte  der  Reichsgoldmünzen.

Bei  der  Umrechnung  anderer  Münzen  werden

der  Taler  zum  Werte  von  3  Mark,

der  Gulden  süddeutscher  Währung  zum  Werte  von  15/.  Mark,

die  Mark  lübischer  oder  hamburgischer  Kurantwährung  zum

Werte  von  1½⅛  Mark,
die  übrigen  Münzen  derselben  Währungen  zu  entsprechenden
Werten  nach  ihrem  Verhältnisse  zu  den  genannten  berechnet.

Bei  der  Umrechnung  werden  Bruchteile  von  Pfennigen  der
Reichswährung  zu  einem  Pfennig  berechnet,  wenn  sie  einen  halben
Pfennig  oder  mehr  betragen,  Bruchteile  unter  einem  halben  Pfennig
werden  nicht  gerechnet.

3.  Werden  Zahlungsverpflichtungen  nach  Eintritt  der  Reichswährung
  unter  Zugrundelegung  vormaliger  inländischer  Geld=  oder
Rechnungswährungen  begründet,  so  ist  die  Zahlung  vorbehaltlich
der  Vorschriften  des  §9  in  Reichsmünzen  unter  Anwendung  der
Vorschriften  der  Nr.  2  zu  leisten.

4.  In  allen  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommenen  Urkunden,
welche  auf  einen  Geldbetrag  lauten,  desgleichen  in  allen  zu  einem
Geldbetrage  verurteilenden  gerichtlichen  Entscheidungen  ist  dieser
Geldbetrag,  wenn  für  ihn  ein  bestimmtes  Verhältnis  zur  Reichswährung
  gesetzlich  feststeht,  in  Reichswährung  auszudrücken,  woneben
  jedoch  dessen  gleichzeitige  Bezeichnung  nach  derjenigen  Währung,
  in  welcher  ursprünglich  die  Verbindlichkeit  begründet  war,
gestattet  bleibt.

§  16.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,
  vom  4.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  404),  das  Münzgesetz
  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),  das  Gesetz,  betreffend
  Anderungen  im  Münzwesen,  vom  1.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  250)  und  das  Gesetz,  betreffend  Anderungen  im  Münzwesen,
  vom  19.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  212)  werden  aufgehoben.
  Soweit  in  bestehenden  Vorschriften  auf  Vorschriften  der
aufgehobenen  Gesetze  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle.