24  Reichsstempclgesetz.

Zu  S.  455—485.
An  die  Stelle  der  Nr.  V  tritt  das
Reichsstempelgesetzt  vom  15.  Juli  1909.  (RGl.  833.)

I.  Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,
Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.

(Tarifnummer  1  bis  34A.)

8  1.  II.]  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  1
bis  3  A  des  anliegenden  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  wird
erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  eine  zuständige  Steuerstelle,
  welche  auf  dem  vorzulegenden  Wertpapiere  Reichsstempelmarken
  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder  die  Aufdrückung
  des  Stempels  zu  veranlassen  hat.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung
  zur  Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von
Stempelmarken  ohne  amtliche  Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt
werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrat.

§  2.  [2.]  Ausländische  Wertpapiere,  welche  durch  ein  im  Ausland

  abgeschlossenes  Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
  im  Inlande  wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft  sind
und  ihm  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von  ihm  oder  einem
Vertreter  aus  dem  Ausland  abgeholt  werden,  sind  von  dem  Erwerber
  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Einbringung  der  Wertpapiere
  in  das  Inland  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer  dieses
unterläßt  oder  wer  Wertpapiere  der  unter  den  Tarifnummern  1
bis  3  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgibt,  veräußert,  verpfändet
oder  ein  anderes  Geschäft  unter  Lebenden  damit  macht  oder  Zahlung
darauf  leistet,  bevor  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung  erfüllt  oder
den  Kontrollvorschriften  des  Bundesrats  genügt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für
jedes  Wertpapier  beträgt.
Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,
der  als  Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,
Veräußerung,  Verpfändung  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  teilgenommen
  hat.

1  Die  neue  Fassung  beruht  auf  Art.  VI  des  Gesetzes  v.  15./7.  1909
wegen  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes.  (RGBl.  717.)  Die
entsprechenden  §§  der  auf  S.  455  ff.  abgedruckten  Fassung  stehen  in  eckigen
Klammern.  Vgl.  auch  S.  455  Anm.  1.