Reichsstempelgesetz.  26

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch
  verhaftet.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in
Nr.  14  Abs.  2  des  Tarifs  vorgeschriebenen  Abgabe  wird  mit  einer
Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der
hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zweihundertfünfzig
  Mark  für  die  auf  den  einzelnen  Anteil  ausgeschriebene  Einzahlung
  beträgt.

§  3.  13.]  Bevor  stempelpflichtige  inländische  Wertpapiere  zur
Zeichnung  aufgelegt  werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf
solche  aufgefordert  wird,  hat  der  Emittent  hiervon  der  zuständigen
Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung  und  des  Nennwerts
der  Stücke  oder  des  Betrags  der  zu  leistenden  Einzahlungen  nach
Maßgabe  eines  von  dem  Bundesrate  zu  bestimmenden  Formulars
Anzeige  zu  erstatten.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschrift  zieht  Geldstrafe
im  Betrage  von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

§  4.  4.]  Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Wertpapiere
  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

Auch  ist  von  der  Unschreibung  solcher  Wertpapiere  in  den
Büchern  und  Registern  der  Gesellschaft  usw.  sowie  von  den  auf  die
Wertpapiere  selbst  gesetzten  Ubertragungsvermerken  (Indossamenten,
Zessionen  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

Im  übrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen
  in  dem  Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  unberührt.
8§5.  5.]  Bezüglich  der  vor  dem  1.  August  1909  ausgegebenen
inländischen  und  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen
Wertpapiere  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Dasselbe
  gilt  für  die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  ausgegebenen  inländischen
  Wertpapiere  in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.

Wertpapiere,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  das
heißt  behufs  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen
  Rechtsverhältnisses,  ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,
wenn  die  zum  Umtausche  gelangenden  Stücke  ordnungsmäßig  versteuert
  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom  Bundesrate  zu  erlassenden
Kontrollvorschriften  genügt  worden  ist.

§  6.  16.]  Insoweit  von  einer  inländischen  Aktiengesellschaft
oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  innerhalb  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  Gesellschaft  ins  Handelsregister  Aktien  oder  Aktienanteilscheine
  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  worden  sind,  ist