26  Reichsstempelgesetz.

die  im  Tarif  unter  Nr.  1a  vorgesehene  Stempelabgabe  vom  Betrage
  der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der
Gesellschaft  auf  Grund  einer  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf
des  genannten  Zeitraums  beziehungsweise  für  die  bei  Inkrafttreten
des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1906  bereits  bestehenden  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Alktien  spätestens  bis  zum
1.  März  1907  bei  der  Steuerstelle  einzureichenden  Anmeldung  zu
entrichten.  Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  Gesellschaft  der  bezeichneten
Art  das  Grundkapital  erhöht  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  Eintragung
  der  erfolgten  Erhöhung  ins  Handelsregister  die  Ausgabe
der  neuen  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  erfolgt
  ist.  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet.

Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  muß  die  Firma  und  den
Sitz  der  Gesellschaft,  den  Tag  der  Eintragung  ins  Handelsregister
sowie  die  zur  Berechnung  der  Stempelabgabe  erforderlichen  Angaben
  enthalten.

Werden  von  der  Gesellschaft  nachträglich  Urkunden  der  gedachten
Art  ausgegeben,  so  ist  von  diesen  in  Höhe  des  gemäß  Abs.  1  versteuerten
  Betrags  eine  Abgabe  nicht  zu  erheben.

Für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  in  das  Handelsregister  eingetragenen
  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  ist  die  Stempelabgabe  nur  in  der  zur  Zeit  der  Eintragung
in  das  Handelsregister  geltenden  Höhe  zu  entrichten.  Das  gleiche
gilt  für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  erfolgten  Erhöhungen  des
Grundkapitals.

Soweit  das  Aktienkapital  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  herabgesetzt
  worden  ist,  ist  die  Stempelabgabe  nur  von  dem  nach  der  Herabsetzung
  verbleibenden  Betrage  des  Aktienkapitals  zu  entrichten  und
soweit  das  ursprüngliche  Aktienkapital  nach  Abs.  4  verschiedenen
Steuersätzen  unterliegt,  ermäßigt  sich  der  Stempelbetrag  im  Verhältnisse
  des  ursprünglichen  zum  steuerpflichtigen  Kapitale.

§  7.  I7.]  Sind  bei  Einreichung  der  Anmeldung  in  dem  Falle
des  §  6  Abs.  1  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  erfolgt  die  Versteuerung
  nur  nach  Maßgabe  der  geleisteten  Einzahlungen.  Die
Entrichtung  der  Abgabe  von  den  weiteren  Einzahlungen  hat  spätestens
zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  für  die  Einzahlung  bestimmten  Zeitpunkts
  in  der  im  86  bezeichneten  Weise  zu  erfolgen.  Die  Vorschriften
  des  §  3  über  die  vorläufige  Anmeldung  finden  Anwendung.

8  8.  Auf  die  in  der  Tarifnummer  3  A  bezeichneten  Urkunden
finden  die  vorstehenden  Vorschriften  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  ein
anderes  bestimmt  ist.