Reichsstempelgesetz  27

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8  9.  Werden  bei  inländischen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1914
neue  Gewinnanteilscheinbogen  ausgegeben,  so  kann  seitens  des  Bundes—
rats,  sofern  die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen
Härten  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würde,  Stundung
der  Abgabe  bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  bewilligt  werden.

Wird  bei  der  Ausgabe  neuer  Gewinnanteilscheinbogen  der  Nach—
weis  geführt,  daß  in  dem  vorhergehenden  zehnjährigen  Zeitraume
für  ein  oder  mehrere  Jahre  ein  Gewinnanteil  nicht  gezahlt  ist,  so
tritt  eine  entsprechende  Kürzung  der  Abgabe  ein,  es  sei  denn,  daß
der  im  Durchschnitte  der  zehn  Jahre  verteilte  Gewinnanteil  mindestens
vier  vom  Hundert  betragen  hat.

8  10.  Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesell—
schaften  auf  Aktien,  die  keine  Gewinnanteilscheine  ausgeben,  werden
hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  3A
unter  a  bezeichneten  Stempelabgabe  so  behandelt,  als  wenn  sie
von  dem  Zeitpunkte  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Eintragung
  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister
für  je  zehnjährige  Zeiträume  Gewinnanteilscheinbogen  ausgegeben
hätten.  Die  Stempelabgabe  ist  von  dem  Betrage  der  Einlagen  auf
das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  zu  berechnen  und  auf  Grund
einer  binnen  dreimonatiger  Frist  an  die  Steuerbehörde  einzureichenden
  Anmeldung  zu  entrichten.

§  11.  I8.]  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  6
Abs.  1  und  87  Satz  2  werden  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  fünftausend
  Mark  bestraft.

Die  landesgesetzliche  Besteuerung  von  Gesellschaftsverträgen  wird
durch  die  genannte  Vorschrift  nicht  berührt.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer  4.)

8  12.  19.)  Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist
von  allen  im  Inland  abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten
Art  zu  erheben.

Im  Ausland  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,
wenn  beide  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind;  ist  nur  der
eine  Kontrahent  im  Inlande  wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im
halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen  Firmen  entscheidet
  für  die  Frage  des  Wohnorts  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche