30  Reichsstempelgesetz.

§  17.  [14.]  Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflichtige
Geschäfte  umfassen,  insofern  letztere  an  demselben  Tage  und  unter
denselben  Kontrahenten,  welche  in  gleicher  Eigenschaft  gehandelt
haben,  abgeschlossen  worden  sind.

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kom—
mittenten,  welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,
die  Schlußnote  mit  dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt
das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von
der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die  Schlußnote  mit  dem  Vermerke  ver—
sieht,  daß  sich  eine  versteuerte,  über  denselben  Betrag  oder  dieselbe
Menge  und  denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu  bezeichnen—
der  Nummer  (8  20)  in  seinen  Händen  befindet.

Umfaßt  eine  Schlußnote  ein  Kaufgeschäft  und  gleichzeitig  ein
zu  einer  späteren  Zeit  zu  erfüllendes  Rückkaufgeschäft  über  in  der
Tarifnummer  4  bezeichnete  Gegenstände  derselben  Art  und  in  demselben
  Betragc  beziehungsweise  derselben  Menge  (Report-,  Deport-,
Kostgeschäft),  so  ist  die  Abgabe  nur  für  das  dem  Werte  nach  höhere
dieser  beiden  Geschäfte  zu  berechnen.

§  18.  (15.]  Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage  eine
Einkaufskommission  und  eine  Verkaufskommission  über  Wertpapiere
derselben  Gattung  durch  Eintritt  als  Selbstkontrahent  aus,  so  ist
für  jedes  der  beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,  neben
der  tarifmäßigen  Abgabe  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der  Hälfte
des  Tarifsatzes  zu  entrichten,  es  sei  denn,  daß  der  Kommissionär
zur  Deckung  eines  der  beiden  Aufträge  ein  abgabepflichtiges  Geschäft
  mit  einem  Dritten  abgeschlossen  hat.  Die  Bestimmungen  über
die  Erhebung  der  weiteren  Abgabe  und  über  die  zur  Sicherung
dieser  Erhebung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere  über  die
Art  der  Buchführung,  werden  vom  Bundesrate  getroffen.

§  19.  [16.]  Tauschgeschäfte,  bei  welchen  verschiedene  Abschnitte
oder  Stücke  mit  verschiedenen  Zinsterminen  von  Wertpapieren  derselben
  Gattung  ohne  anderweite  Gegenleistung  Zug  um  Zug  ausgetauscht
  werden,  sind  steuerfrei.

Uneigentliche  Leihgeschäfte,  das  heißt  solche,  bei  denen  der  Empfänger
  befugt  ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Wertpapiere  andere
Stücke  gleicher  Gattung  zurückzugeben,  bleiben  steuerfrei,  wenn  diese
Geschäfte  ohne  Ausbedingung  oder  Gewährung  eines  Leihgeldes,
Entgelts,  Aufgeldes  oder  einer  sonstigen  Leistung  und  unter  Festsetzung
  einer  Frist  von  längstens  einer  Woche  für  die  Rücklieferung
der  Wertpapiere  abgeschlossen  werden.  Die  darüber  auszufertigenden
Schlußnoten  müssen  diese  Festsetzung  sowie  den  Vermerk  „Unentgeltliches
  Leihgeschäft“  enthalten.