Reichsstempelgesetz.  37

8  20.  I17.]  Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numeriert
von  denjenigen  Anstalten  und  Personen,  welche  gewerbsmäßig  abgabepflichtige
  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  betreiben  oder
vermitteln,  fünf  Jahre  lang,  von  anderen  Personen  ein  Jahr  lang
aufzubewahren.

8  21.  [18.]  Ist  bei  dem  Abschluß  eines  abgabepflichtigen  Geschäfts
  zwischen  zwei  Kontrahenten,  welche  nicht  nach  §  38  des
Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern  verpflichtet
sind,  eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde  aufgestellt
worden,  so  bleiben  die  §§  14,  15,  16,  17,  20  außer  Anwendung.
Die  Kontrahenten  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  vierzehn
  Tagen  nach  dem  Geschäftsabschlusse  der  Steuerbehörde  zur
Abstempelung  vorzulegen;  diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  bei  Geschäften,
  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  erheben
ist  (§  12  Abs.  2),  nicht  auf  den  nicht  im  Inlande  wohnhaften
Kontrahenten.

8  22.  [19.]  Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung
  der  Steuer  nicht  möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter
den  vom  Bundesrate  festzusetzenden  Maßgaben  so  lange  ausgesetzt,
bis  die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrat  bestimmt  ferner,
unter  welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  insbesondere  bei
im  Ausland  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung
  der  Schlußnoten  eintreten  kann.

§  23.  (20.]  Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesrats
dürfen  Stempelzeichen  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4
angeordneten  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt  werden.

§  24.  I21.]  Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig
  sind,  oder  auf  welche  die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“
zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung  findet,  sowie  Schriftstücke  über
solche  Geschäfte  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keinen  Stempelabgaben
  (Taxen,  Sporteln  usw.)  unterworfen.  Werden  diese  Schriftstücke
  indessen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt,
so  unterliegen  sie,  neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft
vorgeschriebenen  Abgabe,  den  in  den  Landesgesetzen  für  gerichtliche
oder  notarielle  Aufnahmen  und  Beglaubigungen  etwa  vorgeschriebenen
Stempeln  (Taxen,  Sporteln  usw.).

§  25.  122.]  Wer  den  Vorschriften  im  §  15  Abs.  1  und  2,  §  16
Abs.  1  und  2  und  8  21  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahrheitswidrig
  mit  dem  im  §  17  Abs.  2  oder  §  19  bezeichneten  Vermerke
versieht,  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  4a  behufs  Erlangung
einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Angaben  macht,  hat  eine  Geldstrafe
  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen