32  Reichsstempelgesetz.

Abgabe  oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  mindestens
  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe
  von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

8  26.  (/23.]  Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  8  25  bestraft
worden,  von  neuem  den  dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,
  hat  neben  der  im  §  25  vorgesehenen  Strafe  eine  Geldstrafe
von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark  verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
frühere  Bestrafung  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaat
erfolgt  ist.  Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur
teilweise  entrichtet  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem
Erlasse  der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung
  fünf  Jahre  verflossen  sind.

§  27.  I24.]  Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §  15  Abs.  3  und
§  20  verstößt,  ist  mit  Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend
Mark  zu  bestrafen.

III.  Spiel  und  Wette.

(Tarifnummer  5.)

8  28.  (25.]  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen
veranstalten  will,  hat  die  Stempelabgabe  für  die  gesamte  planmäßige
Anzahl  der  Lose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  im  voraus  zu
entrichten.

Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  ausgegeben
  werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrate
zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

8  29.  /26.]  Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der  Tarifnummer
  5  die  Wetteinsätze  bei  öffentlich  veranstalteten  Rennen  und
ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen  gleich.

Wer  im  Inlande  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  verpflichtet,
  verstenerte  Ausweise  hierüber  auszustellen.

§  30.  I/27.]  Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung
  der  zuständigen  Steuerstelle  mit  dem  Losabsatze  nicht
begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann  von  vorgängiger  Sicherstellung
  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

8  31.  [/28.]  Wer  ausländische  Lose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen
  in  das  Bundesgebiet  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat
dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe  begonnen  wird,  spätestens  binnen
drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung  oder  des  Empfanges  der