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Reichsstempelgesetz.  33

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zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe  zu
entrichten.

Den  ausländischen  Losen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen
stehen  Ausweise  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen
für  öffentlich  veranstaltete  Rennen  und  ähnliche  öffentliche  Veranstaltungen
  gleich.  Wer,  ohne  solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,
  Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,  ist,  sofern  er
diese  Vermittelung  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte
Ausweise  über  die  Wetteinsätze  auszustellen.

Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie
  der  im  §  29  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden
  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats.

§  32.  [29.]  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  bei  der  zuständigen
  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen
stattzufinden  hat,  bestimmt  der  Bundesrat.

§  33.  130.]  Die  Nichterfüllung  der  in  den  88  28,  29,  30
und  31  bezeichneten  Verpflichtungen  wird  mit  einer  dem  fünffachen
Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.
  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer  inländischer
Lotterien  oder  Ausspielungen  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb
  ausländischer  Lose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im
Bundesgebiete  besorgt,  nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig
  Mark  festzusetzen.

Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  oder  die  Gesamthöhe  der  Wetteinsätze
  nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig
  bis  fünftausend  Mark  ein.

§  34.  [31.]  Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten
Abgabebetrags  ist  ausgeschlossen;  eine  solche  kann  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden  werden,  wenn  eine  beabsichtigte
  Ausspielung  erweislich  nicht  zustande  gekommen  ist.

§  35.  [32.]  Die  §8  28  bis  34  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher
  Bundesstaaten  keine  Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Lose  der  letzteren  wird  durch  die
Lotterieverwaltung  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesamtzahl
  der  von  ihr  abgesetzten  Lose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Eine  Abstempelung  der  Lose  findet  nicht  statt.

§  36.  [33.]  Offentliche  Ausspielungen,  Verlosungen  und  Lotterien,
  für  welche  die  Reichsstempelabgabe  zu  entrichten  ist,  unterliegen
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe
  (Taxe,  Sportel  usw.).

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  3