34  Reichsstempelgeset.

IV.  Frachturkunden.
(Tarifnummer  6.)

8  37.  (34.]  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  6
des  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche
im  Inland  ausgestellt  werden,  im  Seeverkehre  dem  Ablader,  im
sonstigen  Verkehre  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen  Schriftstücks
und  bei  den  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem  Empfänger
der  Sendung  ob.  Z

Im  Eisenbahnverkehr  ist  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  der
Frachtführer  verantwortlich,  welcher  den  Betrag  von  dem  Absender
oder  Empfänger  einzieht.

§  38.  135.]  Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre
der  Tarifnummer  6a,  b  und,  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem
Raumgehalte  von  über  250  Tonnen  handelt,  auch  im  sonstigen
Schiffsverkehre  (Tarifnummer  6e)  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine
Urkunde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung
  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Auslande  nach
dem  Inlande  befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde
der  bezeichneten  Art  ausgehändigt  wird.

Auf  die  Beförderung  der  Postsendungen  und  des  Gepäcks  der
Reisenden  im  Schiffsverkehre  mit  dem  Auslande  findet  die  Vorschrift
  des  Abs.  1  keine  Anwendung.

§  39.  [36.]  Wird  im  Seeverkehr  eine  Urkunde  der  bezeichneten
Art  im  Inland  ausgestellt,  so  ist  die  Abgabe  von  einer  Abschrift  zu
entrichten,  die  dem  Reeder  auszuhändigen,  oder,  falls  diesem  selbst
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  obliegt,  von  ihm
zurückzubehalten  ist.

Hat  der  Reeder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an
seine  Stelle  der  inländische  Vertreter.

§  40.  (37.]  Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland
ausgestellten  Schriftstücken,  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde
durch  den  Ablader  oder  Aussteller  erfolgt,  bei  im  Ausland  ausgestellten
  Schriftstücken  binnen  drei  Tagen,  nachdem  die  Urkunde
in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die  Schriftstücke,
  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6a,  b,  c  zu  entrichten
  ist,  sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

Im  Eisenbahnverkehre  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  spätestens
vor  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger  und,  wenn  die
Sendung  nach  dem  Auslande  bestimmt  ist,  spätestens  vor  der  Aushändigung
  an  den  ausländischen  Frachtführer  zu  erfolgen.