Reichsstempelgesetz.  3  5

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§  41.  (38.]  Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu
verpflichteten  Personen  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem
ferneren  Inhaber  des  nicht  gestempelten  Schriftstücks  binnen  drei
Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls  vor  der
weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

§  42.  [39.]  Die  im  8§8  37  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt
durch  Verwendung  von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig
  abgestempelt  sind,  oder  von  Stempelmarken  nach  näherer
Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob
und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung
von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.  «

§43.[40.]DieNichterfüllungderSteuerpflichtwirdmit
einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage
der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des
§  38  Abs.  1  zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine
der  vorgeschriebenen  Urkunden  ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe
  von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

8  44.  I41.])  Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe
betreibt,  hat,  wenn  er  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des
§  43  von  neuem  der  dort  bezeichneten  Vorschrift  zuwiderhandelt,
neben  der  Strafe  des  §  43  die  im  §  26  vorgesehene  Rückfallsstrafe
verwirkt.

§  45.  [42.]  Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung
eines  Frachtvertrags  noch  eine  andere,  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe
  unterliegende  Beurkundung,  so  finden  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  neben  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Anwendung.

Im  übrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
  (Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

V.  Personenfahrkarten.
(Tarifnummer  7.)
8  46.  [43.]  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  7
des  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  liegt  bei  Fahrkarten,  die  im
Inland  ausgestellt  werden,  den  Eisenbahnverwaltungen  und  den
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