36  Reichsstempelgesetz.

Dampfschiffahrtsunternehmungen  ob,  welche  den  Betrag  von  dem
Erwerber  der  Karten  einzuziehen  berechtigt  sind.  1

8  47.  [44.]  Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampfschiffe,
  welche  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,
haben  der  zuständigen  Steuerstelle  in  vom  Bundesrate  zu  bestimmenden
  Zeitabschnitten  Nachweisungen  über  die  Anzahl  der  steuerpflichtigen
  Fahrkarten  nebst  den  für  die  Berechnung  des  Stempelbetrags
erforderlichen  Angaben  einzureichen.

Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  wird  der  zu  entrichtende  Betrag
  von  der  Steuerstelle  festgesetzt  und  eingezogen.

§  48.  145.]  Andere  als  die  im  §  47  bezeichneten  Eisenbahnund
  Dampfschiffahrtsverwaltungen  haben  den  Abgabebetrag  für  die
auszugebenden  Fahrkarten  im  voraus  zu  entrichten.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  gegen
Abstempelung  der  vorzulegenden  Fahrkarten.

§  49.  [46.]  Der  Bundesrat  ist  befugt,  unter  Anordnung  der
erforderlichen  Verwaltungsmaßregeln  zu  bestimmen,  daß  im  Falle
des  §  48  eine  Abstempelung  der  Karten  ohne  vorgängige  Abgabenentrichtung
  bewirkt,  sowie  daß  von  einer  Abstempelung  abgesehen
wird  und  die  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Veräußerung  der
Fahrkarten  in  der  im  §  47  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.

Dem  Reisenden  gegenüber  ist  der  Stempelbetrag  (88  47  und  48)
in  jedem  Falle  mit  dem  Fahrpreis  in  einer  Summe  zu  berechnen
und  einzuziehen.

§  50.  [47.]  Für  im  Ausland  ausgegebene  Fahrkarten,  welche
zur  Fahrt  auf  inländischen  Eisenbahnstrecken  oder  zur  Dampfschifffahrt
  auf  inländischen  Wasserstraßen  berechtigen,  hat  die  Erfüllung
der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats  zu  erfolgen.

§  51.  [48.]  Wenn  ein  Angestellter  einer  nicht  staatlichen  Eisenbahnverwaltung
  oder  einer  Dampfschiffahrtsunternehmung  Fahrkarten,
  welche  der  Vorschrift  des  §  48  unterliegen,  aber  mit  dem
vorgeschriebenen  Stempelzeichen  nicht  versehen  sind,  veräußert,  so
wird  er  mit  einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  für  jeden  einzelnen
Fall  bestraft.

§  52.  149.]  Wer  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des
§  51  der  gleichen  Vorschrift  von  neuem  zuwiderhandelt,  unterliegt
neben  der  Strafe  des  §  51  der  im  §  26  vorgesehenen  Rückfallsstrafe.

§  53.  150.]  Eine  Erstattung  der  für  eine  Fahrkarte  gezahlten
Stempelabgabe  findet  nur  statt,  wenn  der  volle  Preis  der  Fahrkarte