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Reichsstempelgesetz.  37

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von  der  Eisenbahnverwaltung  oder  der  Dampsschiffahrtsunternehmung
nachweislich  zurückgewährt  worden  ist.

§  54.  (51.]  Die  Fahrkarten  unterliegen  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

§  55.  152.]  Der  Bundesrat  ist  befugt,  während  einer  längstens
auf  ein  Jahr  zu  bemessenden  Übergangszeit  das  Verfahren  bei  der
Stempelerhebung  abweichend  von  den  vorstehenden  Vorschriften  zu
regeln.

VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
(Tarifnummer  8.)

§  56.  [53.]  Der  Beförderung  von  Personen  dienende  Kraftfahrzeuge
  dürfen  zum  Befahren  öffentlicher  Wege  und  Plätze  nur
in  Gebrauch  genommen  werden,  wenn  zuvor  bei  der  zuständigen
Behörde  gegen  Zahlung  des  Abgabebetrags  eine  Erlaubniskarte  der
im  Tarife  bezeichneten  Art  gelöst  worden  ist.  Probefahrten  gelten
nicht  als  Ingebrauchnahme  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

Welche  Behörden  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständig
sind,  wird  hinsichtlich  der  das  Reichsgebiet  berührenden  ausländischen
Kraftfahrzeuge  vom  Bundesrat,  im  übrigen  von  den  Landesregierungen
  bestimmt.

Auf  die  nach  dem  Tarife  befreiten  Kraftfahrzeuge  findet  die
Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung.  Die  verkehrspolizeilichen
Vorschriften  der  Landesgesetze  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§  57.  l54.]  Die  Verpflichtung  zur  Lösung  einer  nach  Tarifnummer
  8  versteuerten  Erlaubniskarte  liegt  dem  Eigenbesitzer  des
Kraftfahrzeugs,  und  wenn  ihm  gegenüber  auf  Zeit  ein  anderer  zum
Besitze  berechtigt  ist,  auf  diese  Zeit  dem  anderen  ob.  Die  Verpflichtung
  des  letzteren  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur  zum
vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die
Abgabe  für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit
entrichtet  ist.

Bei  aus  dem  Ausland  eingehenden  Kraftfahrzeugen,  für  welche
ein  im  Inlande  wohnhafter  oder  sich  daselbst  dauernd  aufhaltender
Steuerpflichtiger  nicht  vorhanden  ist,  ist  die  Erlaubniskarte  von
demjenigen  zu  lösen,  der  das  Kraftfahrzeug  im  Inland  in  Gebrauch
nimmt.

§  58.  155.]  Die  Erlaubniskarte  wird  auf  ein  Jahr  ausgestellt,
soweit  nicht  die  Ausstellung  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  beantragt
worden  ist.

1  Siehe  S.  468  Anm.  1.