36  Reichsstempelgesetz.

§  59.  56.]  Bei  gleichzeitigem  Besitze  mehrerer  Kraftfahrzeuge
ist  für  jedes  der  Fahrzeuge  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der
Erlaubniskarte  an  Stelle  des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug
ein,  so  ist  er  zur  Entrichtung  einer  weiteren  Stempelabgabe  nur
insoweit  verpflichtet,  als  die  Abgabe  hinsichtlich  des  neuen  Fahrzeugs
sich  höher  als  die  Abgabe  für  das  bisherige  Fahrzeug  berechnet.
Der  hiernach  sich  ergebende  Betrag  ist  nur  zur  Hälfte  zu  erheben,
wenn  der  Rest  der  Gültigkeitsdauer  einer  gelösten  Jahreskarte  vier
Monate  oder  weniger  beträgt.

Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeugs  während  der
Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  kann  die  Karte  auf  den  Namen
des  Erwerbers  umgeschrieben  werden.  Letzterer  hat  alsdann  bis
zum  Ablaufe  der  Gültigkeitsdauer  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.
Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.

§  60.  [57.]  Die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  ist  spätestens
drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs,  bei  im  Gebrauche
  befindlichen  Kraftfahrzeugen  spätestens  am  dritten  Tage
vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  der  alten  Erlaubniskarte,  die  Umschreibung
  der  Erlaubniskarte  im  Falle  des  §  59  Abs.  2  spätestens
drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme  des  neuen  Fahrzeugs  bei  der  für
den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  des  Steuerpflichtigen  zuständigen
Behörde  zu  beantragen.  Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,
andere  Fristen  vorzuschreiben.

Für  aus  dem  Auslande  eingehende  Fahrzeuge  (§  57  Abs.  2)  ist
die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte
  bei  der  nächsten  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.

Der  Antrag  hat  zu  enthalten:

1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

2.  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung
der  Abgabe  wesentlichen  Merkmalen,

3.  den  Zeitraum,  für  den  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  begehrt
  wird.

Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  ist  der  erforderliche  Stempelbetrag
  einzuzahlen.

§  61.  l58.]  Die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  zuständige
Behörde  hat  Stempelmarken  im  entsprechenden  Betrage  zu  der  Erlaubniskarte
  zu  verwenden  und  die  Stempelmarken  zu  entwerten.

Die  Aushändigung  der  Erlaubniskarte  darf  nicht  vor  Einzahlung
  des  Abgabenbetrags  erfolgen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt  der  Erlaubniskarten
  trifft  der  Bundesrat.  Er  kann  anordnen,  daß  die  Ent-