—  —  —  —  —¡—  —  —  —

Reichsstempelgesetz.  39

—  —  —

richtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  erfolgen
  hat.

§  62.  (59.]  Soweit  nach  den  verkehrspolizeilichen  Bestimmungen
für  Kraftfahrzeuge  die  Führung  polizeilicher  Kennzeichen  vorgeschrieben
  ist,  darf  die  Zuteilung  oder  die  Ausgabe  der  Kennzeichen
nur  gegen  Vorlegung  der  ordnungsmäßig  versteuerten  Erlaubniskarte
  erfolgen.

Im  Falle  nicht  rechtzeitiger  Lösung  einer  neuen  Erlaubniskarte
hat  die  Polizeibehörde,  und  zwar,  wenn  sie  nicht  selbst  die  zur  Ausstellung
  der  Erlaubniskarte  zuständige  Behörde  ist,  auf  Antrag  der
letzteren,  die  Beschlagnahme  des  für  das  im  Gebrauche  befindliche
Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens  zu  bewirken.

§  63.  (60.]  Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  hat  die  Erlaubniskarte
  unterwegs  stets  bei  sich  zu  führen.  Er  ist  verpflichtet,  sie  auf
Verlangen  den  sich  durch  ihre  Dienstkleidung  oder  sonst  ausweisenden
  Grenz=  und  Steueraufsichtsbeamten  sowie  den  Aufsichtsbeamten
der  Polizeiverwaltung  zum  Nachweise  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht
  vorzuzeigen  und  nötigenfalls  die  erforderliche  Auskunft  zu
geben.  Ein  in  der  Fahrt  begriffenes  Kraftfahrzeug  darf  indessen
lediglich  aus  diesem  Anlaß  außer  im  Grenzbezirke  nicht  angehalten  werden.

§  64.  [61.]  Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer
Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünf=  bis  zehnfachen  Betrage  der
Abgabe  für  eine  Jahreskarte  gleichkommt.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Strafe  eine  Geldstrafe
  von  einhundertfünfzig  bis  viertausend  Mark  für  den  einzelnen
Fall  ein.

Zur  Sicherstellung  der  vorenthaltenen  Abgabe,  der  Strafe  und
der  Kosten  kann  das  Kraftfahrzeug  in  Beschlag  genommen  werden.

8  65.  (62.]  Durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  die
Erhebung  landesgesetzlicher  Gebühren  für  die  Feststellung  der  Verkehrstauglichkeit
  des  Kraftfahrzeugs  und  für  die  amtliche  Kennzeichnung
  der  Kraftfahrzeuge  nicht  ausgeschlossen.  Der  Bundesrat
ist  ermächtigt,  für  die  hiernach  zulässigen  Gebühren  Höchstsätze  vorzuschreiben.


Im  übrigen  unterliegen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,
für  welche  eine  Reichsstempelabgabe  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zu  entrichten  ist,  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,
Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.