40  Reichsstempelgesetz.

VII.  Vergütungen.
(Tarifnummer  9.)

§  66.  (63.]  Die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  haben  bei
Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine  besondere  Aufstellung  anzufertigen,
aus  der  zu  ersehen  ist  die  Summe  der  gesamten  Vergütungen  (Gewinnanteile,
  Tantiemen,  Gehälter,  Tagegelder,  Reisegelder  usw.
l[Abs.  3  Tarifnummer  9.),  die  den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung
  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  seit  der
letzten  Bilanzaufstellung  gewährt  worden  sind.

§  67.  64.]  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe
liegt  dem  Vorstande,  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  beziehungsweise
  den  Geschäftsführern  der  im  §  66  genannten  Gesellschaften
  ob.  Die  Abgabe  ist  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten  der  zum
Bezuge  der  Vergütungen  berechtigten  Personen  zu  entrichten.

8  68.  (65.]  Die  Verpflichtung  zur  Stempelentrichtung  wird
erfüllt  durch  Verwendung  von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche
vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von  Stempelmarken  nach
näherer  Anordnung  des  Bundesrats.  Dem  Bundesrate  steht  auch
die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung
  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  erfolgen
  darf.

8  69.  (66.]  Bei  Nichterfüllung  der  vorbezeichneten  Verpflichtung
  werden  die  Mitglieder  des  Vorstandes,  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  beziehungsweise  die  Geschäftsführer  der  Gesellschaft  mit
einer  Geldstrafe  belegt,  welche  das  Zwanzigfache  des  hinterzogenen
Stempels  beträgt.

VIII.  Schecks.
(Tarifnummer  10.)

8  70.  Die  Entrichtung  der  in  Nr.  10  des  Tarifs  bezeichneten
Stempelabgabe  muß  erfolgen,  ehe  ein  im  Inland  ausgestellter  Scheck
vom  Aussteller,  ein  im  Ausland  auf  das  Inland  ausgestellter  Scheck,
der  nicht  schon  im  Auslande  mit  dem  Reichsstempel  versehen  ist,
von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.

Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten
  Quittungen  liegt  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen
Schriftstücks  und,  wenn  dieses  im  Ausland  ausgestellt  ist,  demjenigen
ob,  der  es  im  Inland  aushändigt.  Die  Entrichtung  muß  erfolgen,
bevor  das  Schriftstück  ausgehändigt  wird.

§  71.  Kommt  der  Annahmeerklärung,  die  auf  einen  auf  das
Ausland  ausgestellten  Scheck  gesetzt  wird,  rechtliche  Wirkung  zu,  so