Reichsstempelgesetz.  41

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ist  dem  inländischen  Aussteller  gestattet,  den  mit  einem  Indossamente
noch  nicht  versehenen  Scheck  ohne  Entrichtung  der  Stempelabgabe
lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme  zu  versenden  und  zur  Annahme
vorzulegen.  Im  übrigen  begründet  die  Verwendung  des  Wechsel—
stempels  zu  einem  angenommenen  derartigen  Scheck  nicht  den  An—
spruch  auf  Erstattung  des  zur  Urkunde  nach  Tarifnummer  10  bereits
entrichteten  Stempels.

8  72.  Wird  ein  Scheck,  der  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger
  gestellt  und  im  Auslande  zahlbar  ist,  in  mehreren,  im
Texte  mit  der  Bezeichnung  „Erste,  zweite,  dritte  usw.  Ausfertigung“
oder  mit  einer  gleichbedeutenden  Bezeichnung  versehenen  Ausfertigungen
  ausgestellt,  so  genügt  die  Versteuerung  einer  dieser  Ausfertigungen.
  Ist  jedoch  auf  eine  der  nicht  versteuerten  Ausfertigungen
ein  Indossament  gesetzt,  das  sich  auf  der  versteuerten  Ausfertigung
nicht  besindet,  so  unterliegt  diese  Ausfertigung  gleichfalls  der  Versteuerung.
  Die  Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  der  Indossant  oder,
wenn  das  Indossament  im  Ausland  ausgestellt  ist,  der  erste  inländische
  Inhaber  die  Ausfertigung  aus  den  Händen  gibt.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  einer  versteuerten  Ausfertigung
oder  des  Einwandes,  daß  das  auf  eine  unversteuerte  Ausfertigung
gesetzte  Indossament  auch  auf  einer  versteuerten  Ausfertigung  abgegeben
  sei,  liegt  demjenigen  ob,  welcher  wegen  Unterlassung  der
Versteuerung  einer  Ausfertigung  des  Schecks  in  Anspruch  genommen
wird.

§  73.  Ist  die  in  den  88  70,  72  vorgeschriebene  Versteuerung
unterlassen,  so  ist  der  nächste  und,  so  lange  die  Versteuerung  nicht
bewirkt  ist,  jeder  fernere  inländische  Inhaber  verpflichtet,  den  Scheck
zu  versteuern,  ehe  er  ihn  auf  der  Vorder=  oder  Rückseite  unterzeichnet,
veräußert,  zur  Zahlung  oder  zur  Verrechnung  vorlegt,  Zahlung
darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,  mangels
Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder  den  Scheck  aus  den  Händen  gibt.
Auf  die  von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat  die  Entrichtung
  der  Abgabe  durch  den  späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.

Hat  eine  der  im  §  70  Abs.  2  bezeichneten  Personen  die  Entrichtung
  der  Abgabe  von  den  den  Schecks  gleichgestellten  Quittungen
unterlassen,  so  ist  die  Entrichtung  vom  Empfänger  des  Schriftstücks
binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls
vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

§  74.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  erfüllt:

1.  durch  Ausstellung  der  stempelpflichtigen  Urkunde  auf  einem  mit
dem  Reichsstempel  versehenen  Vordruck