42  Reichsstempelgesetz.

oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Stempelmarke  auf  der

Urkunde,  wenn  hierbei  die  vom  Bundesrat  erlassenen  und  be—

kannt  gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Ver—

wendung  beobachtet  worden  sind.

§  75.  Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zwanzig  Mark
für  jedes  Schriftstück  bestraft.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempel—
abgabe  nicht  rechtzeitig  genügt  hat.

§  76.  Ist  die  Urkunde  von  einer  im  Inlande  wohnhaften  Person
ausgestellt  worden,  so  wird  vermutet,  daß  die  Ausstellung  im  Inland
  erfolgt  ist,  bis  Tatsachen  erwiesen  werden,  welche  geeignet  sind,
die  Unrichtigkeit  dieser  Vermutung  darzutun.

§  77.  Urkunden,  die  nach  diesem  Abschnitte  stempelpflichtig
sind  oder  auf  welche  die  in  diesem  Abschnitte  vorgesehenen  Stempelbefreiungen
  Anwendung  finden,  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keiner  Abgabe  unterworfen.

Auch  von  den  auf  derartige  Schecks  gesetzten  ÜUbertragungsvermerken,
  Quittungen  und  sonstigen  auf  Leistungen  aus  diesen  Papieren
bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Abgaben  nicht  erhoben
werden.  Auf  Proteste  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

IX.  Grundstücksübertragungen.
(Tarifnummer  11.)

§  78.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer
  11  bezeichneten  Abgabe  tritt  ein  bei  der  Zwangsversteigerung
mit  Erteilung  des  Zuschlags,  bei  freiwilliger  Veräußerung  in  den
Fällen  a,  b,  c  mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung  des  der  Übertragung
  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  und  im  Falle  zu  d  mit
der  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das  Grundbuch  oder,  wenn
das  Grundstück  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nicht  eingetragen
  zu  werden  braucht,  mit  der  rechtswirksamen  Beurkundung.

8  79.  Für  die  Steuerpflichtigkeit  ist  die  Hinzufügung  von
Bedingungen,  die  unterbliebene  Ausführung  und  die  Wiederaufhebung
  des  Geschäfts  oder  Rechtsvorganges  sowie  die  Vernichtung
der  Urkunde  ohne  Bedeutung.

Der  Bundesrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  der  Abgabenbetrag
auf  Antrag  zu  erstatten  ist.

§  80.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  geschieht  durch  Verwendung
von  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.