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Reichsstempelgesetz.  4

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Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob
und  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Entrichtung  der  Abgabe
ohne  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.

8  81.  Von  mehreren  über  denselben  Rechtsvorgang  lautenden
Urkunden  ist  nur  eine  stempelpflichtig.

Die  Verwendung  des  Stempels  zu  dieser  ist  auf  den  übrigen
Urkunden  zu  vermerken.

8  82.  Enthält  eine  Urkunde  mehrere  steuerpflichtige  Rechtsvorgänge
  der  zu  a  bis  d  der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Art,  so
ist  der  Betrag  des  Stempels  für  einen  jeden  besonders  zu  berechnen
und  die  Urkunde  mit  der  Summe  dieser  Stempelbeträge  zu  belegen.

§  83.  Die  Stempelabgabe  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  Eintritt
der  Steuerpflicht  zu  entrichten:

a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare,
vorgenommenen  Verhandlungen  und  Beurkundungen  von  denjenigen,
  auf  deren  Veranlassung  die  Schriftstücke  aufgenommen  sind;

b)  in  den  übrigen  Fällen  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte.
Mehrere  zur  Zahlung  der  Abgabe  verpflichtete  Personen  haften

als  Gesamtschuldner.

8  84.  Von  der  Entrichtung  der  Abgabe  befreit  sind  der  Landesfürst
  und  die  Landesfürstin.

8  85.  Soweit  eine  steuerpflichtige  Beurkundung  von  Behörden
oder  Beamten  einschließlich  der  Notare,  vorgenommen  ist,  haben
diese  den  Stempel  vor  Aushändigung  der  Urkunde,  spätestens  aber
binnen  zweier  Wochen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht  zu  verwenden.

Ist  der  Stempel  innerhalb  dieser  Frist  von  den  Verpflichteten
nicht  beigebracht,  so  ist  die  zwangsweise  Einziehung  des  Stempels
binnen  einer  Woche  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  von  den  vorbezeichneten
  Behörden  und  Beamten  zu  beantragen  oder,  wenn  sie
selbst  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  befugt  sind,  die
zwangsweise  Einziehung  innerhalb  der  gleichen  Frist  anzuordnen.
Dieser  Bestimmung  unterliegen  auch  diejenigen  Urkunden,  bei  denen
ein  Notar  den  Entwurf  anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch  die
Beteiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt.

Die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder,  wenn  diese  nicht  vor
dem  Grundbuchrichter  erfolgt,  die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers
  im  Grundbuch  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  von
einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabenbetrag  abhängig
  gemacht  werden.  Über  Erinnerungen  gegen  die  Anordnung
der  Sicherheitsleistung  wird  im  Ausfsichtsweg  entschieden.

1  Fassung  des  Zuwachssteuergesetzes  14./2.  1911  (RGBl.  33)  8  67.