44  Reichsstempelgesetz.

8  86.  Für  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  haften  unter
Vorbehalt  des  Rückgriffs  gegen  den  nach  §  83  zur  Zahlung  der
Steuer  Verpflichteten:

a)  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene
  Genossenschaften,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  für  die  Stempelbeträge  zu  den  von  ihren
Vorständen  oder  Geschäftsführern  in  ihrem  Auftrag  oder  Namen
errichteten  Verhandlungen;

b)  jeder  Inhaber  oder  Vorzeiger  einer  mit  dem  gesetzlichen  Stempel
nicht  oder  nicht  ausreichend  versehenen  Urkunde,  welcher  ein
rechtliches  Interesse  an  dem  Gegenstande  der  Beurkundung  hat;

c)  Beamte  einschließlich  der  Notare,  welche  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Urkunden  vor  erfolgter  oder  nicht  ausreichend  erfolgter
  Stempelverwendung  aushändigen  oder  Ausfertigungen
oder  Abschriften  erteilen  oder  wegen  der  Einziehung  des  Stempels
die  ihnen  nach  §  85  obliegenden  Pflichten  verabsäumen,  soweit
ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt  und  die  Steuer  von  dem
Steuerpflichtigen  nicht  zu  erlangen  ist.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn
ein  Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  anfertigt  und  nach  Vollziehung
  durch  die  Beteiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen
beglaubigt.
§  87.  Die  Wertermittelung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  denen

die  Steuer  vom  Werte  zu  berechnen  ist,  auf  den  gemeinen  Wert  des
Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  zu  richten.

Der  Wert  dauernder  Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes.

Ist  einem  der  Vertragschließenden  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis
  eingeräumt,  innerhalb  gewisser  Grenzen  den  Umfang  der
Leistung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Stempelsteuer  nach  dem  höchsten
möglichen  Werte  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Soweit  in  Landesgesetzen  für  die  Wertermittelung  bei  Erhebung
einer  Abgabe  von  der  Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken
oder  ihnen  gleichgeachteter  Rechte  von  den  vorstehenden  Vorschriften
Abweichungen  getroffen  sind,  können  diese  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats  der  Bemessung  der  Reichsabgabe  zugrunde  gelegt  werden.

8  88.  Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  seitens  des  nach
§  83  zur  Zahlung  der  Abgabe  Verpflichteten  wird  mit  einer  Geldstrafe
  bestraft,  welche  dem  zehnfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe
  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  ermittelt
werden,  so  tritt  eine  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.