Neichsstempelgesetz.  40

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  bei  Auflassungserklärungen
und  Umschreibungsanträgen  ein  geringerer  Wert  angegeben  wird  als
der  nach  den  Vorschriften  der  Spalte  4  der  Tarifnummer  11  berechnete
  Betrag  der  Gegenleistung  oder  wenn  behufs  Erlangung  der
Steuerfreiheit  unrichtige  Angaben  gemacht  werden.

§  89.1  Von  Grundstücken,  die  auf  Grund  von  Vorschriften
gebunden  sind,  die  nach  den  Artikeln  57,  58,  59  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  unberührt  bleiben,  ist  an  Stelle  der  Abgabe  nach
Tarifnummer  11  eine  jährliche  Abgabe  von  ½00  vom  Hundert  des
Wertes  zu  entrichten.

Die  Ermittelung  des  Wertes  findet  nach  den  Bestimmungen  des
§  16  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.
S.  620)  in  dreißigjährigen  Zeitabschnitten  statt.

Der  erste  dreißigjährige  Abschnitt  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  das  Grundstück  der  Bindung  unterworfen  wird,  und  sofern
dieser  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  liegt,  mit  dem  1.  Oktober
  1909.

Für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1909  bis  zum  30.  Juni  1914
wird  zu  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Abgabe  ein  Zuschlag  von  ½
vom  Hundert  des  ermittelten  Wertes  jährlich  erhoben.

Die  Abgabe  ruht  auf  dem  Grundstück  und  gilt  als  öffentliche
Last  im  Sinne  des  §  10  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung.

Grundstücke,  zu  deren  rechtsgültiger  Veräußerung  weder  eine
landesherrliche  noch  sonstige  Genehmigung  noch  die  Zustimmung
von  Familiengliedern  oder  Dritten  erforderlich  ist  und  deren  Veräußerungserlös
  nach  den  gesetzlichen  oder  hausverfassungsmäßigen
oder  stiftungsmäßigen  Bestimmungen  der  freien  Verwendung  des
Veräußerers  unterliegt,  gelten  nicht  als  gebunden  im  Sinne  der  Vorschriften
  dieses  Paragraphen.

Von  der  Abgabe  befreit  sind  der  Landesfürst  und  die  Landesfürstin.

§  90.2  Bei  Veräußerungen,  die  in  die  Zeit  bis  zum  30.  Juni
1914  fallen,  wird  zu  der  in  Tarifnummer  11  vorgesehenen  Abgabe
von  ½  vom  Hundert  des  Kaufppreises  ein  Zuschlag  von  einhundert
vom  Hundert  erhoben.

Nach  dem  30.  Juni  1914  wird  der  Steuersatz  in  Tarifnummer  11

1  Zuwachssteuergesetz  §  68.  2  Zuwachssteuergesetz  §  69.

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