46  Reichsstempelgesetz.

von  drei  zu  drei  Jahren  durch  den  Bundesrat  einer  Nachprüfung
unterzogen.  UÜbersteigt  innerhalb  des  dreijährigen  Zeitraums  der
durchschnittliche  Jahresanteil  des  Reichs  am  Ertrage  der  Zuwachssteuer
  den  Betrag  von  fünfundzwanzig  Millionen  Mark,  so  ist  der
Steuersatz  in  Tarifnummer  11  mit  Wirkung  vom  Beginne  des  der
Feststellung  folgenden  Rechnungsjahrs  für  die  folgenden  drei  Jahre
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  entsprechend  herabzusetzen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  auf  die  Abgabe  nach  §  89
Anwendung.  Insoweit  die  Abgabe  für  eine  Zeit  bezahlt  ist,  für
welche  die  Herabsetzung  eintritt,  ist  vom  Reiche  entsprechender  Rückersatz
  zu  leisten.

X.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  91.  I67.]  Der  Bundesrat  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der
Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu
verwendenden  Stempelmarken  und  gestempelten  Formulare  sowie  die
Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten  und  über  die  Art  der
Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,  unter  welchen
  für  verdorbene  Marken  und  gestempelte  Vordrucke,  für  abhandengekommene
  oder  vernichtete  Scheckvordrucke  sowie  für  Stempel  auf
verdorbenen  Wertpapieren  Erstattung  zulässig  ist.

§  92.  l68.]  Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§  93.  l69.]  Der  Anspruch  auf  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze
zu  entrichtenden  Abgaben  unterliegt  der  Verjährung.

Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  Artikels  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Die  Verjährungsfrist  beträgt  fünf  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  8  201
Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  in  dem  Falle  des  8§  1  Abs.  1
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Vorlegung  der  Wertpapiere
  bei  der  Steuerstelle  erfolgt,  in  den  übrigen  Fällen  mit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der  Anspruch  fällig  wird.

Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  oder  durch  die
Bewilligung  einer  von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjährung
  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht  vor
dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  für  die  Beendigung  der
Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im  Falle  der  Bewilligung
  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.