Reichsstempelgesetz.  47

§  94.  (70.]  In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  in  diesem  Gesetze  festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg
  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  sechs
Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt  geleisteter
Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  der  Zivilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne
Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.  Soweit
  bei  denselben  Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der
Rechtsstreit  vor  diese.  Die  Revision  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen
  der  Oberlandesgerichte  geht  an  das  Reichsgericht.

§  95.  /71.]  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  oder  gegen  die  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,
die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen  Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine
Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  nach  sich.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  88  2,  25,  33,
43,  51,  64,  69,  75  und  88  aus  den  Umständen  sich  ergibt,  daß  eine
Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt
  worden  ist.

§  96.  [72.)  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden
Strafen  sind  bei  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften  gegen  die
Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften  gegen  die
Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit
jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen
Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen
als  Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten
  beteiligt  sind.

Auf  die  Verhängung  der  im  §  26  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe
  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  97.  I73.]  Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens
wegen  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung
  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege,  der  Vollstreckung
der  Strafe  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  finden  die
Vorschriften  in  8§  23  Abs.  1  und  24  des  Wechselstempelgesetzes  vom
15.  Juli  1909  sinngemäße  Anwendung.  Die  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
  erlassen  ist.

§  98.  I74.]  Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung
  der  Verpflichtete  unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet
nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung  von  Geldstrafen  ohne  Zu-