48  Reichsstempelgesetz.

stimmung  des  Verurteilten,  wenn  dieser  ein  Deutscher  ist,  kein  Grund—
stück  subhastiert  werden.

§  99.  [75.]  Unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Behörden
und  Beamten  sind,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die
betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetz  als  zu—
ständig  bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes
verfügt,  die  Landesregierungen.

Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrolle  über  die  betreffenden  Be—
hörden  und  Beamten  ob.

§  100.  I76.]  Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der
Beaufsichtigung  des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und  Beamten
  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  mit  den  gleichen
Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den  Landesgesetzen
zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen
alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  in  Nummer  4
des  Tarifs  bezeichneten  Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  oder
Personen  (Nummer  6  und  7  des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben
oder  vermitteln.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  in  Tarifnummer
10  bezeichneten  Abgabe  von  den  im  §  2  des  Scheckgesetzes  vom
11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  aufgeführten  Anstalten,  Genossenschaften,
  Kassen  und  Handelsfirmen,  welche  sich  nach  den  für
ihren  Geschäftsbetrieb  maßgebenden  Bestimmungen  oder  gewerbsmäßig
  mit  der  Annahme  von  Geld  und  der  Leistung  von  Zahlungen
für  fremde  Rechnung  im  Wege  des  Scheckverkehrs  befassen.

Den  revidierenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke
und  erforderlichenfalls  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen.

Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann
die  Steuerdirektivbehörde  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende
  abgabepflichtige  Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

8  101.  I77.)  Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden
  und  Beamten  der  Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  von
Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen  und
Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,  die  Besteuerung
der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntnis  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei
der  zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  Vorschrift  des  8  26  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  vom
15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  825)  findet  auf  die  Abschrift  von
Scheckprotesten  entsprechende  Anwendung.