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Reichsstempelgesetz.  40

§  102.  I78.]  Der  Bundesrat  ordnet  an,  in  welchen  Fällen  bei
administrativen  Straffestsetzungen  Sachverständige  zu  hören  sind;
solche  sind,  wo  Handelsvorstände  bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen.

Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der  besonderen
  Verhältnisse  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirkes  zum  Zwecke  der
Durchführung  des  Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgaben
  reglementarische  Anordnungen  erlassen;  letztere  bedürfen  der
Zustimmung  der  Landesregierungen.

§  103.  I79.]  Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens
  werden  die  Reichsstempelabgaben  den  Landesabgaben
  gleich  geachtet.

§  104.  [80.]  Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung
der  durch  dieses  Gesetz  unter  Tarifnummer  1,  2,  3  angeordneten  Abgaben
  befreit.

Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich
Ausnahmen  angeordnet  sind,  nicht  statt.

Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,
welche  etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen
der  Erstattung  der  von  solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,
  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Wechselstempelsteuer  (§  26  Abs.  2  bis  4),  zur  Anwendung.

§  105.  [81.]  Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,
  welche  in  seinem  Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken
  oder  gestempelten  Blanketts  oder  durch  bare  Einzahlung  von
Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme  der  Steuer  von
Losen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  zwei  Prozent  aus  der
Reichskasse  gewährt.

§  106.  [82.]  Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug

1.  der  auf  dem  Gesetz  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften

  beruhenden  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  8  105  zu  berechnenden  Erhebungsund

  Verwaltungskosten
in  die  Reichskasse.

XI.  Schlußbestimmungen.

§  107.  (83.]  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  August  1909,  in
Ansehung  des  Scheckstempels  mit  dem  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten
Schecks  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
  des  Bundesrats  festgesetzt.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  4