Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

Tarif.
1.  2.  H  2  4.
Steuersatz  Berechnung
—  Gegenstand  der  Besteuerung  53  der
S
525m.  pf.  Stempelabgabe
unien  Anteilscheine,  Kuxe,  Renten-
  und  Schuldverschreibungen.
1.  a)  Inländische  Aktien,  Aktienanteil-  Jvom  Neunwerte,  bei  Interimsscheine
  und  Reichsbankanteilschetne  scheinen  sowie  nicht  voll  gesowie
  Interimsscheine  Über  Ein-  zahlten  Namensaktien  und
zahlungen  auf  diese  Wertpapterreg  —  Anteilscheinen  vom  Betrage
b)  Anteilscheine  der  deutschen  Kolonlal-  der  bescheinigten  Einzahesellschaften
  und  der  ihnen  gleichge-  ungen,  und  zwar  in  Abtellten
  deutschen  Gesellschaften  sowie  stufungen.  von  60lr  &amp;  für  je
Interimsscheine  über  Einzahlungen  20  Mark!  rsS  eßende
*1  Bruchteile  werden,  soweit  sie
auf  diese  Wertpapierr  —  nicht  unter  dem  Betrage  von
e)  Ausländische  Aktien  und  Aktienan=  1  Mark  zurücbleiben  für
teilscheine,  wenn  sie  im  Inland  volle  20  Mark  gerechnet.  Bei
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet  den  Wertpapieren  zu  1a  und
oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte  b  erfol  t  die  Versteuerung
unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  zuzüglich  des  Vetrags,  zu
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  Nennwert  lautet  ausgegeben
Interimsscheine  über  Einzahlungen  werden.  7
auf  diese  Wertpapierrerecr.—.  Der  nachweislich  versteuerte
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  Betrag  der  Interimsscheine
nur  einmal  zu  entrichten.  wird  auf  den  Betrag  der  demnächst
  etwa  zu  versteuernden
Aktien  usw.  angerechnet.  Das
Gleiche  gilt  von  dem  versteuerten
  Betrage  nicht  voll
ezahlter  Aktien  und  Anteil-Hcheine
  bei  späteren  Einzahlungen.

Ausländische  Werte  werden
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
·  Jumgerechnet
chAnteilicheinegewerkschaftlichbetrie-  «
benerBergwerle(Kuxe,Kuxscheine)——-5-.vonjedereinzelnenurkunde.
Außerdem  für  alle  nach  dem  1.  Aug.
1909  auf  Werte  der  angegebenen  Art
ausgeschriebenen  Einzahlungen,  soweit
  solche  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
  dienen  oder  zur  Erhaltung
  des  Betriebs  in  seinem  bisherigen
  Umfange  bestimmt  sind  und
verwendet  werren  –2om  Betrage  der  Einzahlung,
Zur  Entrichtung  des  Stempels  für  und  zwar  in  Abstufungen  von
die  Einzahlungen  ist  die  Gewerk-  3  Mark  für  je  100  Mark  oder
schaft  verpflichtet,  und  zwar  spä-  einen  Bruchtell  dieses  Betestens
  zwei  Wochen  nach  dem  von  trags.
der  Gewerkschaftsvertretung  sesieer
setzten  Einzahlungstag  oder,  sofern
die  Zahlung  zu  diesem  Zeitpunkte
nicht  eingegangen  ist,  spätestens  zwei
Wochen  nach  dem  Eingange  der
Zahlung.
Befreit  sind:
Inländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine
  sowie  Interimsscheine  über