Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

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t0

4.

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

M.

Berechnung
der
Stempelabgabe

Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere,
sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche

nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats

ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken

dienen,  den  zur  Verteilung  gelangen—
den  Relngewinn  satzungsmäßig  auf
eine  höchstens  vierprozentige  Ver—
zinsung  der  Kapitaleinlagen  beschränken,
  auch  bei  Auslosungen  oder
für  den  Fall  der  Auflösung  nicht
mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile
  zusichern  und  bei  der  Auflösung
  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützig:

Zwecke  bestimmen,

—  Die  von  solchen  Aktiengesellschaften

  beabsichtigten  Veranstaltungen

müssen  auch  für  die  minder  begüterten

Volksklassen  bestimmt  sein.  —

oder  welche

b)  die  Herstellung  von  inländischen

Eisenbahnen  unter  Beteiligung  oder

Zinsgarantie  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,

  der  Provinzen,  Gemeinden

oder  Kreise  zum  Zwecke  haben.

a)  Inländische,  für  den  Handelsverkehr
bestimmte  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Teilschuldverschreibungen),
  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  3
fallen,  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpaptere

b)  Renten=  und  Schuldverschreibungen

ausländischer  Staaten,  Kommunalverbände,

  Kommunen  und  Eisenbahngesellschaften,
  wenn  sie  im  Inland
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet
oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte
unter  Lebenden  damit  gemacht  oder

Zahlungen  darauf  geleistet  werden,

unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch

Interimsscheine  über  Einzahlungen

auf  diese  Wertpapirer
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke

nur  elnmal  zu  entrichten.

Renten=  und  Schuldverschreibungen

ausländischer  Korporationen,  Aktiengesellschaften

  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstige  für  den

Handelsverkehr  bestimmte  ausländische

  Renten=  und  Schuldverschreibungen,

  sofern  sie  nicht  unter  2b
fallen,  wenn  sie  im  Juland  ausgehändigt,
  veräußert,  verpfändet  oder
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter

Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen

  darauf  geleistet  werden,  unter

der  gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf
diese  Wertpaprier

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

vom  Neumwerte,  bei  Interimsscheinen

  vom  Betrage  der
bescheinigten  Einzahlungen,
und  zwar:

zu  2a  undc  in  Abstufungen

von  40  Pfennig,

zu  2b  in  Abstufungen  von

20  Pfennig  «
für  je  20  Mark;  überschießende
Bruchteile  werden,  soweit  sie
nicht  unter  dem  Betrage  von
1  Mark  zurückbleiben,  für
volle  20  Mark  gerechncet.

Der  nachweislich  versteuerte
Betrag  der  Interimsscheine
wird  auf  den  Betrag  der  demnächst
  etwa  zu  versteuernden
Rentenverschreibungen  usw.
angerechnet.

Ist  der  Kapitalwert  von
Rentenverschreibungen  aus
diesen  selbst  nicht  ersichtlich,
so  gilt  als  solcher  der  25fache
Betrag  der  einjährigen  Rente.

Ausländische  Werte  werden
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
umgerechnet.

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