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Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

3.

4.

Gegenstand  der  Besteuerung

Hun-Steuersatz



vom

dert

M.

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe

3A.

Befreit  sind:

1.  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
  sowie  Interimsscheine
Über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapiere;

2.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländtschen  Inhaberpapiere  mit
Prämien.

Anmerkung  zu  Tarifnummer
1  und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer

Wertpaptere  im  Inkande  wird  es

gleichgea  chtet,  wenn  solche  Wertpapiere,

welche  durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
  Geschäft  von  einem  zur  Zeit
des  Geschäftsabschlusses  im  Inlande
wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft
ind,  diesem  aus  dem  Ausland  überandt
  oder  von  ihm  oder  einem  Vertreter
  aus  dem  Ausland  abgeholt
werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug
  eines  Anteils  an  dem  Gewinn
einer  Aktienunternehmung  oder  einer
unter  Nr.  1b  des  Tarifs  fallenden  Gesellicha
  berechtigende  Wertpapiere,  soern
  sie  sich  nicht  als  Aktien  oder  Aktienanteilscheine
  oder  sonstige  Gesellschaftsanteile
  (Tarifnummer  1)  oder  als
Renten=  oder  Schuldverschreibungen

(Tarifnummer  2)  darstellen,  unterliegen

  einer  festen  Abgabe,  die  für
a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle
Krloschener  Aktien  ausgegeben  weren

b)  alle  übrigen  und  zwar:
1.  inländische  ..
2.  ausländische
beträgt.

Inländische  auf  den  Inhaber  lautende
und  auf  Grund  staatlicher  Genehmigung
  ausgegebene  Renten=  und
Schuldverschreibungen  der  Kommunalverbände,
  Kommunen  und  Kommunal
  -Kreditanstalten,  der  Kor-Korporationen
  ländlicher  oder  städtischer
  Grundbesitzer,  der  Grundkreditund
  Hypothekenbanken  oder  der  Eisenbahngesellschaften
  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapiernrs

Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen.

Gewinnanteilscheinbogen  von  inländischen
  Aktien,  Aktienanteilscheinen,
Reichsbankanteilscheinen,  Anteilscheinen
  von  Kolontalgesellschaften  und

à

#„

30
40

von  jeder  einzelnen  Urkunde.

vom  Neunwerte  beziehungswell  e

vom  Betrage  der  bescheinigten
Einzahlungen  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  für  die  Abgabenberechnung
  bei  inlänischen
  Wertpapieren  der  unter
  Nr.  2  bezeichneten  Art,
und  zwar  in  Abstufungen  von
50  Pfennig  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchteil  dieses
Betrags.

vom  Nennwerte  der  Wertpapiere,

  für  welche  die  Bogen
ausgegeben  werden  in  Abstufungen
  von  1  Mark  für