Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.  63

1.  2.  r  8.  H  4.

Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  *m*.  der

S—  35EMWI1  Stempelabgabe

(3A)  je  100  Mark;  überschießende

")  Zinsbos

den  ihnen  geleichgestellten  Gesellschaften
  .

b)  Gewinnanteilscheinbogen  von  ausländischen
  Aktien  und  Aktienanteilscheinen,
  sofern  die  Bogen  im  Inland
  ausgegeben  werden  ..

c)8tnsbogen(chtenbogen)voninländischen
  für  den  Handelsverkehr
bestimmten  Renten-  und  Schuldver—
schreibungen  (auch  Teilschuldverschrei—
bungen),  sofern  sie  nicht  unter  Nr.
3  At  fallen
en  von  Renten--  und  Schuldverschreibungen
  ausländischer  Staaten,
  Kommunalverbände,  Kommunen
und  Eisenbahngesellschaften,  sofern
die  Bogen  im  Inland  ausegegeben
werden
e)  Zinsbogen  von  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  ausländischer  Korporationen,
  Aktiengesellschaften  oder  industrieller
  Unternehmungen  und  sonstimmten

  ausländischen  Renten=  und
Schuldverschreibungen,  sofern  die
Bogen  im  Inland  ausgegeben  werden.

f)  Zinsbogen  von  inländischen  auf  den
Inhaber  lautenden  und  auf  Grund
staatlicher  Genehmigung  ausgegebenen
Renten=  und  Schuldverschretbungen
der  Kommunalverbände,  Kommunen
und  Kommunal-Kreditanstalten,  der
Korporationen  ländlicher  oder  städtlscher
  Grundbesitzer,  der  Grundkreditund
  Hypothekenbanken  oder  der  Eisenbahngesellschaffen


stigen  für  den  Handelsverkehr  be-Bruchteile

  werden  für  volle
100  Mark  gerechnet.

Sofern  die  Einzahlungen
auf  die  Wertpapiere  nicht  voll
geleistet  sind,  ist  die  Abgabe
vom  Betrage  der  geleisteten
Einzahlungensjedoch  höchstens
vom  Betrage  des  Nenunwertes
der  Wertvapiere  zu  entrichten.
  Wird  während  der  Zeit,
für  welche  die  Gewinnanteilscheine
  laufen,  eine  weitere
"„  Einzahlung  geleistet,  so  ist

vom  Betrage  der  Einzahlung,
soweit  sie  zusammen  mit  der
früheren  Einzahlung  den
Neunwert  des  Wertpapiers
nicht  übersteigt,  eine  weitere
Abgabe  nach  dem  Verhältnisse
der  abgelaufenen  Zeit  zu  der
Zeit  zu  entrichten,  für  welche
die  Gewinnanteilscheine  noch
laufen.

Für  Bogen,  die  Anteilschelne
  für  einen  längeren
als  zehnjährigen  Zeitraum
enthalten,  erhöht  sich  die  Abgabe
  für  jedes  fernere  Jahr
num  ein  Zehntel.

vom  Nennwerte  der  Wertpapiere,
  für  welche  die  Bogen
ausgegeben  werden,  in  Abstufungen
  von  50  Pf.  für  je
100  Mark;  UÜUberschießende
Bruchteile  werden  für  volle
100  Mark  gerechnet.

#  Für  Bogen,  die  Zinsscheine

für  einen  längeren  als  zehnkhrizen

  Beitraum  enthalten,

erhöht  sich  die  Abgabe  für

jedes  fernere  Jahr  um  ein

Zehntel

vom  Nennwerte  der  Wertpapiere,

  für  welche  die  Bogen
ausgegeben  werden,  in  Abstufungen
  von  20  Pf.  für  je
100  Mark;  übberschießende
Bruchteile  werden  für  volle
100  Mark  gerechnct.

Für  Bogen,  die  Zinsscheine
für  einen  längeren  als  zehnlährtgen
  Zeitraum  enthalten,
Lhrg  sich  die  Abgabe  für  jedes
fernere  Jahr  um  ein  Zehntel.