Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

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2.  7  4.

8  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  i*m“-e  der
Wiesd9.  Stempelabgabe

(4.]  Kekauft  und  im  Auslande  verkauft,  vom  Werte  des  Gegenstandes

b)  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeoder

  umgekehrt,  oder  an  dem  einen
Börsenplatze  des  Auslandes  gekauft
und  an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
  sich  für  ihn  die  gemelale
gabe  von  jedem  dieser  Geschäfte,  soweit
deren  Wertbeträge  sich  decken,  und  zwar

für  die  Gegenstände  unter  Ziffer
1  und  4  um  ¾0  vom  Tausend
un

für  die  Gegenstände  unter  Ziffer
3  um  5/40  vom  Tausend,

wenn  die  beiden  einander  gegenüberstehenden
  Geschäfte  zu  festen  Kursen
an  demselben  Tage  oder  an  zwei
unmittelbar  aufeinander  gegenken
Börsentagen  abgeschlossen  sind.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Beteiligte
  die  Geschäfte  im  Auslande
selbst  oder  durch  eine  Metaverbindung
abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen
tritt  die  Steuerermäßigung  (um  ¾%
vom  Tausend)  ein,  wenn  An--  und
Verkäufen  von  ausländischen  Banknoten
  oder  ausländischem  Papiergelde
  Geschäfte  über  Geldsorten  oder
Wechsel  gegenüberstehen.

Eine  einmalige,  längstens  halbmonatige
  Verlängerung  im  Ausland
abgeschlossener  Geschäfte  der  in  Rede
stehenden  Art  bleibt  steuerfrei.

Für  Kostzelchäfte  (§  17  Abs.  3  des
Gesetzes)  über  Gegenstände  der  vorstehend
  im  Absatz  1  bezeichneten  Art
ermäßigt  sich  die  Stempelabgabe  um
die  Hälfte  der  tarifmäßigen  Sältze.

Die  gleichen  Vorschriften  finden
statt  für  den  Arbitrierverkehr  zwischen
inländischen  Börsenplätzen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die
Entrichtung  der  Abgabe  erläßt  der
Bundesrat.

schäfte,  welche  unter  Zugrundelegung
von  Usancen  einer  Börse  geschlossen
werden  (Loko-,  Zeit-,  Fix-,  Termin-,
Prämien=  usw.  Geschäfte),  über
Mengen  von  Waren,  die  börsenmäßig
gehandelt  werden

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten
diejenigen  Waren,  für  welche  an  der
Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft
  maßgebend  sind,  Terminpreise
nottert  werden,  und  bei  Waren,  in
denen  der  Börsenterminhandel  untersagt
  ist,  diejenigen,  für  welche  an  der
in  Betracht  kommenden  Börse  Preise
für  Zeitgeschäfte  notiert  werden.

des  Geschäfts  und  zwar  in
Abstufungen  von

zu  4a  1:  0,20  Mark
„  44  2:  1,00  „
„  44  3:  0,30  „
„  44  4:  0,20  „
4b:  0,40  „

für  je  1000  Mark  oder  einen
Bruchteil  dieses  Betrags.  Bei
Berechnung  der  Abgabe  im
einzelnen  Falle  sind  mindestens
  10  Pf.  in  Ansatz  zu
bringen  und  höhere  Pfennigbeträge
  derart  nach  oben  hin
abzurunden,  daß  sie  durch  10
teilbar  sind.

Der  Wert  des  Gegenstandes
wird  nach  dem  vereinbarten
Kauf=  oder  Lieferungspreise,
sonst  durch  den  mittleren
Börsen=  oder  Marktpreis  am
Tage  des  Abschlusses  bestimmt.
Die  zu  den  Wertpapieren  gehörigen
  Zins=  und  Gewinnanteilscheine
  bleiben  bei  Berechnung
  der  Abgabe  außer
Betracht.

Ausländische  Werte  sind
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
umzurechnen.