Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

3

4.

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert


Steuersatz

vom

22
E
KM.F.

Berechnung
der
Stempelabgabe

Befreiungen.

Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht

erhoben:

1.  falls  die  Waren,  welche  Gegenstand
  eines  nach  Nummer  4b
stempelpflichtigen  Geschäfts  sind,

von  einem  der  Vertragschließenden

im  Inland  erzeugt  oder  hergestellt

  sind;

2.  für  die  Ausreichung  der  von  den
Pfandbriefinstituten  und  Hypothekenbanken
  ausgegebenen,  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  als  Darlehns-Lose

  öffentlicher  Lotterien  sowie  Ausvaluta

  an  den  kreditnehmenden
Grundbesitzer;

3.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte
über  die  unter  Nummer  4a4  bezeichneten
  Gegenstände  sowie  über
ungemünztes  Gold  ober  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten
solche  Geschäfte,  welche  vertragsmäßig
  durch  Lieferung  des  Gegenstandes
  seitens  des  Verpflichteten
an  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  zu  erfüllen  sind;

4.  von  den  zur  Versicherung  von
Wertpapieren  gegen  Verlosung
geschlossenen  Geschäften,  unbeschadet
  der  Stempelpflicht  der  nach
erfolgter  Verlosung  stattfindenden
Kauf-oder  sonstigen  Anschaffungsgeschäfte:


5.  für  Kauf=  oder  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  Renten=  und
Schuldverschreibungen  des  Reichs
oder  der  Bundesstaaten,  sowie
Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere.

Lotterielose.

weise  Über  Spieleinlagen  bet  öffentlich
  veranstalteten  Ausspielungen  von
Geld=  oder  anderen  Gewinnen

a)  inländische
b)  ausländische

Befreit  sind:

Lose  der  von  den  zuständigen  Behörden
  genehmigten  Ausspielungen
und  Lotterien,  sofern  der  Gesamtpreis,
der  Lose  einer  Ausspielung  die  Summe
von  einhundert  Mark  und  bei  Ausspielungen
  zu  ausschließlichmildtätigen
Zwecken  die  Summe  von  fünfund-80


25

zwanzigtausend  Mark  nicht  übersteigt.

bei  inländischen  Losen  vom  planmäßigen
  Preise  (Nennwerte)
sämtlicher  Lose  oder  Ausweise
mit  Ausschluß  des  auf  die
Reichsstempelabgabe  entfallenden
  Betrags;  bei  ausländischen
  Losen  von  dem  Preise
der  einzelnen  Lose  in  Abstufungen
  von  1  Mark  für  je
4  Mark  oder  einen  Bruchteil
des  Betrags.