Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.  57

3  4.
.  Steuersatz  Berechnung
—Gegenstand  der  Besteuerung,  der
S  55  33  M.  Pf.  Stempelabgabe

Frachturkunden

6.  Frachturkunden,  wenn  sie  im  Inland
ausgestellt  oder  behufs  Empfangnahme
  oder  Ablieferung  der  darin
bezeichneten  Sendung  im  Inlande
vorgelegt  oder  ausgewändigt  werden
und  zwar:

a)  Konnossemente  und  Frachtbriefe
im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Seehäfen
  oder  zwischen  Häfen  an  inländischen
  Wasserstraßen  und  ausländischen
  Seehäfen,  soweit  sie
nicht  unter  b  falleen5

b)  Konnossemente  und  Frachtbriefe
im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  Häfen  und  ausländischen
  Häfen  der  Nord=  und  Ostsee,
  des  Kanals  oder  der  norwegischen
  Kütte  —  —110

Wenn  eine  Urkunde  über  die
Ladung  eines  ganzen  Schiffsefäßes
  lautet,  wird  bei  einem
rachtbetrage  von  nicht  mehr  als

25  Mark  das  Doppelte,  bei  höhe-  von  der  einzelnen  Urkunde;
ren  Beträgen  das  Fünffache  und,  falls  diese  jedoch  über  die  Lasofern
  es  sich  um  Schiffe  mit  einem)  dung  mehrerer  Schiffsgefäße
Reinraumgehalte  von  über  200  oder  Eisenbahnwagen  lautet,
Kubilmeter  handelt,  bei  einem  von  jeder  Schiffs-oder  Eisen-Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  bahnwagenladung.
25  Mark  das  Fünffache,  bei  höhe-  Je  zwei  Schmalspurwagen,
ren  Beträgen  das  Zehnfache  der  die  auf  ein  Frachtpapler  abzu
  a  und  b  bezeschneten  Sätze  gefertigt  sind,  sind  als  eine
erhoben.  Eisenbahnwagenladung  zu
c)  Konnossemente,  Frachtbriefe,  Lade-  rechnen;  ebenso  sind,  wenn
scheine,  Einlieferungsscheine  im  dieEisenbahnverwaltung  statt
Schiffsverkehre,  soweit  sie  nicht  eines  Wagens  mehrere  zur
unter  a  und  b  fallen,  wenn  die  Verfügung  stellt,  diese  mehre-Urkunde
  über  die  Ladung  eines  ren  Wagen  einer  Eisenbahnganzen
  Schiffsgefäßes  lautet,  wagenladung  gleich  zu  achten.
bei  einem  Frachtbetrage  von  Die  Abgabe  ist  für  jede

nicht  mehr  als  25  Marr—  —120  6
bei  höheren  Beträgen  —  —0  Sneung  nur  einmal  zu  ent

und  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit
einem  Raumgehalte  von  über
150  Tonnen  handelt
bei  einem  Frachtbetrage  von
nicht  mehr  als  25  Mar
bei  höheren  Betrgen—
Dem  Frachtbetrag  im  Sinne
dieser  Vorschrift  ist  der  Schlepplohn
  hinzuzurechnen,  sofern  er
neben  der  Fracht  zu  zahlen  ist.

d)  Frachtbriefe  im  inländischen  Eisenbahnverkehre,
  wenn  die  Urkunde
über  die  Ladung  eines  ganzen
Eisenbahnwagens  lautet  -  -
bet  einem  Frachtbetrage  von  «
nichtmehralstzäMarL

bei  höheren  Beträgen

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