Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

2.  *

4.

Lauf.  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Berechnung
der
Stempelabgabe

a)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge

3.  Fahrkarten  der  dritten  Wagen—
klasse,  soweit  im  Eisenbahnverkehr
eine  vierte  Wagenklasse  nicht  gee
führt  wird  und  der  Fahrpreis
der  dritten  Wagenklasse  den  Satz
von  2  Pfennig  für  das  Kilomcter
nicht  übersteigt.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  ?7.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in
einer  anderen  Zuggattung  oder  auf
einem  Dampfschiff  anderer  Gattung
(Eil-,  Luxusdampfer)  berechtigen,  ist
eine  besondere  Abgabe  nicht  zu  enkrichten.


Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in
einer  höheren  Fahrklasse  berechtigen,
ist  die  Stempelabgabe  in  Höhe  des
Unterschieds  zwischen  dem  Stempelbetrage
  für  diese  Fahrkarte  und  dem
zur  Hauptkarte  geschuldeten  Stempelbetrage

  zu  entrichten.

Berechtigt  eine  Fahrkarte  nach  Wahl
des  Reisenden  zur  Benutzung  der
Eisenbahn  oder  des  Dampfschiffs,  so
hat  die  Stempelberechnung  unter
Berücksichtigung  derienigen  Beförderungsweise
  zu  erfolgen,  die  den
höheren  Stempelbetrag  ergibt.  Die
Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
  wenn  eine  Fahrkarte  (Fahrscheinheft)
  zum  Teil  zur  Benutzung
einer  niedrigeren,  zum  Teil  zur  Benutzung
  einer  höheren  Wagenklasse
berechtigt.

Für  Fahrkarten,  welche  zum  halben
Betrage  des  auf  die  Karte  aufgedruckten
  Fahrpreises  ausgegeben  werden
  (Kinderkarten),  ist  die  Hälfte  der
für  den  vollen  Fahrprels  festgesetzten
Stempelabgabe,  jedoch  mindestens  5
Pfennig,  zu  entrichten.

Bei  Sonderfahrten  usw.,  für  deren
Benutzung  keine  Fahrkarten  ausgegeben
  werden,  sondern  der  Preis  in
anderer  Weise  berechnet  wird,  ist  ein
Stempel  in  Höhe  von  zehn  vom
Hundert  des  gesamten  Beförderungspreises
  zu  entrichten.

Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.


zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
  Wegen  und  Plätzen,  und  zwar:
1.  für  Krafträder.
2.  für  Kraftwagen
a)  von  nicht  mehr  als  6  Pferdekräften
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