60  Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.
1.  2.  3.  4.

Steuersatz  Berechnung
vom  *
38  4.  pf.  Stempelabgabe

S
S  Gegenstand  der  Besteuerung
G
2

(8.)  b)  von  über  6,  jedoch  nicht  mehr
als  10  Pferdekräften  —0
Z  e)  von  über  10,  jedoch  nicht  mehr

als  25  Pferdekräften  ..  -—100—
d)vonüber25PferdekI-äften.-—150—

als  Grundbetrag;

außerdem  zu  2:  von  jeber  Pferde-  .
trag  oder  einem  Teile  einer  Pferde-  von  jeder  einzelnen  Karte.

kra
falls  das  Fahrzeug  nicht  mehr  als

6  Pferdekräfte  hat..  —  2—

falls  dasselbe  über  6,  jedoch  nicht
mehr  als  10  Pferdekräfte  hatL—3

falls  dasselbe  über  10,  jedoch  nicht
mehr  als  25  Fferbelräfte  hat  —  —5—

im  übrigen  —  —  |110

Die  Abgabe  ermäßigt  sich  um  die
Hälfte,  wenn  die  Ausstellung  der
Erlaubniskarte  für  einen  vier  Monate
  nicht  übersteigenden  Zeitraum
beantragt  wird.

b)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
von  im  Auslande  wohnenden  Besitzern
  (§  57  Abs.  2)  zur  Personenbeförderung
  auf  öffentlichen  Wegen
und  Plätzen  bei  vorübergehender  Benutzung
  des  Kraftfahrzeugs  im  Inland,
  und  zwar  bei  Benutzung:

1.  während  eines  nicht  mehr  *

dreißig  Tage  im  Jahre  betragenden
  Aufenthalts  im  Inlande  für  "
Krafträder  —  —  3  von  der  einzelnen  Karte.  Bei

2.  a)  während  eines  nicht  mehr  als  mehr  als  dreißtgtägigem

ah  Tage  im  6  zuran  »  Aufenthalt  ist  eine  Karte  der

den  Aufenthalts  im  Inlande  zdu  a  bezeichneten  Art

für  Kraftwagen  ..  —  —  15  Hösen,  für  die  der  gezahlte

b)  während  eines  mehr  als  fünf  Stempelbetrag  in  Anrech-Tage
  bis  zu  höchstens  dreißig  nung  gebracht  wir

Tagen  im  Jahre  betragenden

Ausenthalts  im.  Inlan  e  für

Kraftwagen  —  —  4  —

Eine  Befreiung  von  der  Stempel-  l
abgabe  findet  statt:

1.  hinsichtlich  derjenigen  Kraftfahrzeuge,
  welche  zur  ausschließlichen
Benutzung  im  Dienste  des  Reichs,
eines  Bundesstaats  oder  einer
Behörde  bestimmt  sind;

2.  hinsichtlich  solcher  Kraftfahrzeuge,
die  ausschließlich  der  gewerbsmäßigen
  Personenbeförderung

enen

Bergütungen.

.Die  Aufstellungen  der  Wtiengesenscaf  "

ten,  Kommanditgesellschaften  auf  Ak-  I
tien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  über  die  Höhe  der  gesamten