Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

61

-

4.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert


anInd

Berechnung
der
Stempelabgabe

10.

11.

Uberwachung  der  Geschäftsführung  be-Den

  Schecks  stehen  gleich  die  Quittungen

Vergütungen  (Gewinnanteile,  Tantiemen,
  Gehälter  usw.),  die  den  zur

stellten  Personen  (Mitgltedern  des  AZus
sichtsrats)  seit  der  letzten  Bilanzau
stellung  gewährt  worden  sind

Befreit  sind  Aufstellungen,  nach
denen  die  Summe  der  sämtlichen  an
die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  gemachten
  Vergütungen  (8  66)  nicht
mehr  als  5000  Mark  ausmacht.  Ubersteigt
  die  Gesamtsumme  der  Vergütungen
  5000  Mark,  so  wird  die  Abgabe
  nur  insoweit  erhoben,  als  sie  aus
der  Hälfte  des  5000  Mark  übersteigenden
  Betrags  gedeckt  werden  kann.

Werden  Tagegelder  im  Betrage  von
mehr  als  fünfzig  Mark  für  den  Tag
gezahlt,  so  ist  der  Mehrbetrag  als
versteuerbare  Tantieme  zu  betrachten.
Reisegelder,  die  den  Betrag  der  baren
Auslagenjübersteigen,  werden  ebenfalls
als  Tantiemen  betrachtet.

—

Schecks.

Im  Inland  ausgestellte  Schecks  und
Schecks,  welche  im  Ausland  auf  das
Inland  ausgestellt  sind

über  Geldsummen,  die  aus  Guthaben
des  Ausstellers  bet  den  im  52  des
Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  bezeichneten
Anstalten  oder  Firmen  gezahlt  werden,
  sofern  die  Dutttung  im  Inland
ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

Befreit  sind:

1.  im  inländischen  Postscheckverkehr
ausgestellte  Schecks;

2.  Schecks,  die  dem  Wechselstempel
unterltegen.

Grundstücksübertragungen.

Eigentums  an  im  Inlande  gelegenen
Grundstücken  und  der  Ubertragung
von  Verechtigungen.  für  welche  die
6  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorchriften
  gelten,  soweit  sie  zum  Gegenstande
  haben:

a)  Kauf=  und  Tauschverträge  und
andere  entgeltliche  Veräußerungsverträge,
  einschließlich  der  gerictlichen
  Zwangsversteigerungen  sowie
  der  Abtretung  der  Rechte  aus
dem  Meistgebot  und  der  Erklärung

Beurkundungen  der  Übertragung  des

von  der  Gesamtsumme  der  Vergütungen.


vom  einzelnen  Scheck.

Ist  ein  Scheck  in  mehreren
Ausfertigungen  ausgestellt,
so  ist  die  Abgabe  auch  von
jeder  weiteren  Ausfertigung
zu  entrichten,  sofern  diese
nach  gesetzlicher  Vorschrift  als
ein  ür  sich  bestehender  Scheck

t

Im  übrigen  ist  die  Abgabe
von  der  einzelnen  Urkunde
nur  einmal  zu  entrichten.