Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

2.  3  3.  E  4.
Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
6  L  Stempelabgabe

Lauf.  Nr.

des  Meistbketenden,  daß  er  für  einen
anderen  geboten  habhe

Beurkundungen  von  Ubertragungen
  der  Rechte  der  Erwerber
aus  Veräußerungsgeschäften  sowie
Beurkundungen  nachträglicher  Erklärungen
  der  aus  einem  Veräußerungsgeschäfte
  berechtigten  Erwerber,
  die  Rechte  für  einen  Dritten
erworben  oder  die  Pflichten  für
einen  Dritten  übernommen  zu
haben,  werden  in  betreff  der  Stemdeh'slichtigleit
  wie  Beurkundungen
er  Veräußerungen  behandelt,  sofern
  nicht  der  erste  Erwerber  das
Veräußerungsgeschäft  erweislich  auf
Grund  eines  Vollmachtsauftrags
oder  einer  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  für  einen  Dritten  abgeschlossen
  hat  und  die  Ubertragung
der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
an  den  Dritten  erfolgt.  Dasselbe
gilt  von  Ubertragungen  der  Rechte
aus  Anträgen  zur  Schließung  eines
entgeltlichen  Veräußerungsgeschäfts,
die  den  Veräußerer  binden,  sowie
aus  Verträgen,  durch  die  nur  der
Veräußerer  zur  Schließung  eines
solchen  Verälßerungögeschäft  verpflichtet
  wird.

Befreit  sind:

1.  Kauf=  und  Tauschverträge  und
andere  entgeltliche  Veräußerungsverträge
  zwischen  Teilnehmern
  an  einer  Erbschaft  zum
Zwecke  der  Teilung  der  zu  letzterer
  gehörigen  Gegenstände.

u  den  Teilnehmern  an  einer
Erbschaft  wird  auch  der  überlebende
  Ehegatte  gerechnet,  der
mit  den  Erben  des  verstorbenen
Chegatten  euterhenmkenshastliches
  Vermögen  zu  teilen  hat.

2.  Uberlassungsverträge  zwischen
Eltern  und  Kindern,  auch  eingekindschafteten,
  oder  deren  Abkömmlingen.
  ⅜„

Auf  Beurkundungen  von  übertragungen
  der  Rechte  des  Erwerbers
  aus  Verträgen  der  bezeichneten
  Art  an  andere  Personen
  als  an  Abkömmlinge  des
ersten  Veräußerers  finden  die
unter  a  Abs.  2  Satz  1  dieser
Tarifnummer  vorgesehenen  Einschränkungen
  der  Stempelpflicht
keine  Anwendung.

3.  Die  Abtretung  der  Rechte  aus
dem  Meistgebot  und  die  Erklärung,
  für  einen  anderen  geboten

zu  haben,  sofern  die  Abtretung

und  zwar:
1.  bet  Kaufverträgen  vom

Kaufpreis  unter  Hinzurechnung
  des  Wertes  der
ausbedungenen  Leistungen
und  vorbehaltenen  Nutzungen;


bei  Tauschverträgen  vom

Werte  der  von  einem  der
Vertragschließenden  in
Tausch  gegebenen  Gegenstände,
  und  zwar  derjenigen,
  welche  den  höheren
Wert  haben;  beim  Tausche
inländischer  gegen  ausländische
  Gruhdstücke  vom
Werte  der  ersteren;

bet  anderen  Verträgen  vom

Gesamtwerte  der  Gegenleistung
  unter  Hinzurechnung
  des  Wertes  der  vorbehaltenen
  Nutzungen
oder,  wenn  der  Wert  der
Gegenleistung  ans  dem
Vertrage  nicht  hervorgeht,
von  dem  Werte  des  veräußerten
  Gegenstandes;

.  beicwangsversteigerungen

vom  Betrage  des  TWetstger
bots,  zu  dem  der  Zuschlag
erteilt  wird,  unter  Hinzurechnung
  der  vom  Ersteher
übernommenen  Leistungen,
  und  wenn  das  Meistgebot
  den  Wert  des  Gegenstandes
  nicht  erreicht,
von  diesem.  Im  Falle  der
Abtretung  der  Rechte  aus
dem  Meistgebot  und  der
Erklärung  des  Meistbietenden,
  daß  er  für  einen
anderen  geboten  habe,  tritt
an  die  Stelle  des  Meistgebots
  der  Wert  der  Gegenleistung,
  sofern  eine
solche  in  der  Urkunde  enthalten
  ist.

Anmerkungen:

a)  Bei  Verträgen  über  Leistung

  an  Erfüllungsstatt
berechnet  sich  die  Stempelabgabe
  nach  dem  Werte,
zu  dem  die  Gegenstände
an  Erfüllungsstatt  ang  -
nommen  werden.  Wird
in  einem  Kaufvertrage
hinsichtlich  des  Kaufpreises
eine  Leistung  an  Erfüllungsstatt
  vereinbart,  so
ist  der  Vertrag  wie  ein