Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

63

b)  das  Einbringen  in  eine  Aktiengesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung

lichen  Gegenständen  steht  gleich  das
Einbringen  des  Rechtes  auf  Auflassung
  sowie  der  Rechte  aus  Veräußerungsgeschäften
  der  unter  a
Abs.  2  dieser  Tarifnummer  bezeichneten
  Art.

oder  die  Erklärung  in  dem  Versteigerungstermin
  erfolgt  oder
sofern  ein  Gläubiger  Meistbietender
  war,  dem  eine  durch  ein
geringeres  Gebot  nicht  oder  nicht
völlig  gedeckte  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  zustand;

Dem  Einbringen  von  unbewegz



rhr  7  —  .

*  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
2  Steuerabgabe
3  M.f.

(11

Tauschvertrag  zu  versteuern.


b)  Wenn  auf  dem  veräußerten
  Gegenstand  ein  Nießbrauchsrecht
  lastet,  zu  dessen
  Beseitigung  der  Veräußerer
  nicht  verpflichtet
ist,  so  ist  der  Steuerbemessung
  der  Wert  des
veräußerten  Gegenstandes
zugrunde  zu  legen,  sofern
dieser  Wert  den  Betrag
der  Gegenleistung  (Ziffer
1  und  3  dieser  Spalte)
übersteigt.

c)  Wenn  der  Ersteher  zur
Zeit  der  Einleitung  der
Zwangsversteigerung  Hypotheken=
  oder  Grundschuldgläubiger
  ist,  so  tritt
an  die  Stelle  des  Meistgebots,
  falls  dieses  hinter
dem  Gesamtbetrage  der
Hypotheken=  und  Grundschuldforderungen
  des  Erstehers
  und  der  diesen
vorgehenden  Forderungen
zurückbleibt,  dieser  Gesamtbetrag,
  sofern  er  nicht  den
Wert  des  Gegenstandes
Übersteigt.

d)  Wird  bei  einer  Versteigerung,
  welche  zum  Zwecke
der  Auseinandersetzung
unter  Miteigentümern  erfolgt,
  der  Zuschlag  einem
Miteigentümer  erteilt,  so
bleibt  bei  Berechnung  des
Stempels  derjenige  Teil
des  Meistgebots  außer  Betracht,
  welcher  auf  den
dem  Ersteher  bereits  zustehenden
  Anteil  an  den
versteigerten  Gegenständen
fällt.  Im  Falle  der  Gemeinschaft
  unter  Miterben
ilt  im  Sinne  dieser  Vorförift
  jeder  Miterbe  als
Miteigentümer  nach  Verhältnts
  seines  ideellen  Anteils
  am  Nachlasse.

des  Entgelts  einschließlich  der
auf  der  Einlage  ruhenden,
auf  die  Gesellschaft  übergehenden
  Verbindlichkeiten  und  des
Wertes  aller  sonstigen  ausbedungenen
  Leistungen  und
vorbehaltenen  Nutzungen
oder,  wenn  das  Entgelt  aus