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Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.

1.  2.  8.  II  z.
*  Steuersatz  Berechnung
—egenstand  des  Besteuerung  vom  der
S
#  4ESS9I#  Stempelabgabe
(11)  Befreit  ist:  dem  Vertrage  nicht  hervor—

c)  die  Überlassung  von  Gesellschaftsd)

  Auflassungen  und  Anträge  au

das  Einbringen  von  Nachlaßgegenständen
  in  eine  ausschließlich
  von  den  Teilnehmern  an
einer  Erbschaft  gebildete  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung.
Zu  den  Teilnehmern  einer  Erbschaft
  wird  auch  der  überlebende
Ehegatte  gerechnet,  welcher  mit
den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten
  gütergemeinschaftliches
Vermögen  zu  teilen  hat;

vermögen  an  einen  Gesellschafter
oder  dessen  Erben  zum  Sondereigentume
  seitens  einer  Aktiengesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien,  Gewerkschaft,  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung,  offenen
Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,
  Kolontalgesellschaft  oder
einer  dieser  gleichgestellten  Gesellschaft,
  seitens  einer  Gesellschaft  oder
eines  Vereins  des  bürgerlichen
Rechtes  sowie  seitens  einer  Genossenschat

er  übertasuung  von  Grundstücken
  steht  gleich  die  Uberlassung
es  Rechtes  auf  Auflassung  sowie
der  Rechte  aus  Veräußerungsverträgen
  der  unter  a  Abs.  2  dieser
Tarifnummer  bezeichneten  Art.

Befreit  ist:

die  Rückgewähr  der  von  einem
Gesellschafter  eingebrachten  Vermögensgegenstände
  an  diesen
Gesellschafter  oder  dessen  Erben
oder  dessen  Ehefrau,  welche  mit
ihm  in  Gütergemeinschaft  gestanden
  hat;

Eintragung  der  Begründung  oder
Übertragung  von  Erbbaurechten
oder  sonstigen  Rechten,  die  ein
Grundbuchblatt  erhalten  können,
in  Fällen  der  freiwilligen  Veräußeng


Der  Antrag  auf  Umschreibung
von  Gesellschaftseigentum  auf  den
Namen  eines  Gesellschafters  unterliegt
  dem  Auflassungsstempel  auch
dann,  wenn  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes  eine  Auflassung
  nicht  erforderlich  ist.  -

Der  Auflassungsstempel  ist  nicht
zu  erbeben,  wenn  die  das  Veräußerungsgeschäft
  enthaltende,  in
an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausestellte
  Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung
  oder  beglaubigter  Abschrift
  vorgelegt  wird.

1½  –—

geht,  des  Wertes  des  eingebrachten
  Vermögens.

des  Entgelts  einschließlich  des

Wertes  der  ausbedungenen
Leistungen  und  vorbehaltenen
Nutzungen  oder,  wenn  das
Entgelt  nicht  aus  dem  Vertrage
  hervorgeht,  des  Wertes
der  überlassenen  Rechte.

Bei  Berechnung  des  Stempels
  bleibt  derjenige  Teil  der
zum  Sondereigentum  überlassenen
  Vermögensgegenstände
  außer  Betracht,  der
auf  den  erwerbenden  Gesellschafter
  nach  der  Kopfzahl  der
Gesellschafter  entfällt.

des  Wertes  des  veräußerten

Gegenstandes.

Anmerkung  zu  Tarifmnummer
  11:

Stempelabgaben  unter  fünfzig

Pfennig  werden  nicht  erhoben.
Höhere  Beträge,  welche  nicht
ohne  Bruch  durch  zehn  teilbar
sind,  werden  auf  den  nächsthöheren
  durch  zehn  teilbaren
Betrag  abgerundet;  Stempelbeträge
  über  fünfzig  Mark,
welche  nicht  ohne  Bruch  durch
fünfzig  teilbar  sind,  werden
auf  den  nächsthöheren  durch