Tarif  zum  Reichsstempelgesetz.  66

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S  Steuersatz  Berechnung

.  Gegenstand  des  Besteuerung  der

“

S  5Einf.  Stempelabgabe

(11)  Eine  das  Veräußerungsgeschäft  fünfzig  teilbaren  Betrag  abenthaltende
  Urkunde  im  Sinne  gerundet.
dieser  Vorschrift  gilt  als  nicht  vor-  Ausländische  Werte  sind
handen,  wenn  die  Urkunde  nach  den  Vorschriften  wegen
1.  das  Rechtsgeschäft  nicht  so  ent-  Erhebung  des  Wechselstempels

hält,  wie  es  unter  den  Beteilig-  umzurechnen.

ten  hinsichtlich  des  Wertes  der

Gegenleistung  verabredet  ist,

2.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks
  durch  einen  Bevollmächtigten
  enthält,  sofern  die  Veräußerung
  erweislich  für  Rechnung
  des  Bevollmächtigten  erfolgt,
  ist,

3.  die  Uberlassung  der  Rechte  an
dem  Vermögen  einer  Gesellschaft
seitens  eines  Gesellschafters  oder
dessen  Erben  an  die  Gesellschaft,
an  einen  anderen  Gesellschafter
oder  einen  Dritten  enthält,  4ofern
  nicht  diese  Personen  Abkömmlinge
  des  überlassenden
Teiles  sind,

4.  die  Uberlassung  von  Vermögensgegenständen
  seitens  der  Gesellschaft
  zum  Sonderekgentum  an
einen  Gesellschafter  oder  bessen
Erben  enthält,  soweit  nicht  der
Stempel  zu  c  dieser  Tarifnummer
in  voller  Höhe  zu  entrichten  ist
oder  die  Befreiungsvorschrift  zu
e  dieser  Tarifnummer  Anwendung
  findet.

Wird  nach  der  Zahlung  des  Auflassungsstempels
  die  Urkunde  über
das  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft
  errichtet,  so  ist  auf
den  zu  dieser  Urkunde  nach  a  bis  c
dieser  Tarifnummer  erforderlichen
Stempel  der  gezahlte  Auflassungsstempel
  anzurechnen.

Die  Vorschriften  über  den  Auflassungsstempel
  finden  entsprechende
Anwendung  bei  Anträgen  auf  Umschreibungen
  in  öffentlichen  Büchern,
sofern  das  Grundbuch  noch  nicht
als  angelegt  anzusehen  ist.

Befreit  sind  auf  Antrag:

1.  Grundstücksübertragungen  der  in  a
und  d  bieser  Tarisnu#emer  bezeichneten
  Art,  wenn  der  stempelpflichtige
Betrag  bei  bebauten  Grundstücken
20  000  Mark,  bei  unbebauten  Grundstücken
  5000  Mark  nicht  überschreitet.
Erwirbt  dieselbe  Person  von  demselben
  Veräußerer  durch  verschiedene
Rechtsvorgänge  mehrere  Grundstücke
oder  Grundstücksteile,  so  sind  die
Ubertragungen  steuerpflichtig,  wenn
der  Wert  zusammen  die  angegebenen
Beträge  übersteigt,  und  die  Umstände

Friedberg,  Handelsgesgbg.  Nachtrag.  5